Am 1. Oktober 2026 tritt in Mexiko die Zollwertdeklaration „MVE (Manifestación de Valor Electrónica)” in Kraft.
Die MVE ist die mexikanische Zollwerterklärung. Mit diesem Dokument erklärt der Importeur gegenüber der mexikanischen Zollverwaltung (SAT), auf welcher Grundlage der bei der Einfuhr angemeldete Zollwert ermittelt wurde.
Mexiko hat die Anforderungen an die Zollwertdokumentation deutlich verschärft, um Unterbewertungen, unzutreffende Zollwertangaben und Steuerverkürzungen besser kontrollieren zu können. Die bisher teilweise papierbasierte Dokumentation wird schrittweise durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Die elektronische Manifestación de Valor wird dabei zu einem wesentlichen Bestandteil der Zoll-Compliance des Importeurs.
Die MVE muss ausschließlich vom Importeur mit seiner elektronischen Signatur unterzeichnet werden. Die Verantwortung für die Zollwertangabe liegt somit direkt beim Importeur und nicht beim Zollagenten. Importeure, die keine korrekte MVE vorlegen, müssen mit Geldstrafen, Verzögerungen bei der Zollabfertigung oder der Beschlagnahmung von Waren rechnen.
Die MVE ist Teil der Aktualisierung der Außenhandelsregeln 2026. Die mexikanische Steuer- und Zollbehörde SAT hat die Allgemeinen Regeln für den Außenhandel 2026“ (Reglas Generales de Comercio Exterior) veröffentlicht. Diese enthalten zahlreiche Detailvorschriften zur Einfuhrabwicklung, darunter auch die MVE.
Weitere Regelungen betreffen z:B. elektronische Vorabübermittlung von Sendungsdaten, Vorschriften zur Zollanmeldung, Regelungen für Zollagenten, Bestimmungen zum Zollwert, Anforderungen für besondere Zollverfahren (z. B. temporäre Einfuhr) und Vorgaben für zertifizierte und vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte.
Am 31. Juli 2026 veröffentlichte die mexikanische Steuerbehörde SAT neue Erleichterungen bei der Einführung der elektronischen Wertanmeldung (Manifestación de Valor Electrónica – MVE). Ziel ist es, Importeuren mehr Zeit für die Anpassung ihrer Prozesse zu geben. Die freiwillige Nutzung der elektronischen Wertanmeldung wird bis zum 30. September 2026 verlängert.
Ab dem 1. Oktober 2026 ist die elektronische Übermittlung der MVE über den One-Stop-Shop für den Außenhandel (Ventanilla Única de Comercio Exterior, VUCEM/VUTCE) verpflichtend.
Neu eingeführt wird das Formular E15 „Informationen zu Verträgen im Zusammenhang mit der Wertanmeldung“. Bis zum 31. Dezember 2026 können Steuerpflichtige hierüber ausschließlich die allgemeinen Vertragsinformationen übermitteln, ohne den vollständigen Vertrag über VUCEM/VUTCE einreichen zu müssen.
Quellen und weitere Informationen:
SAT verlängert Frist für die elektronische Wertanmeldung
Mexiko führt elektronische Zollwertdeklaration ein - WKO
Mexiko: elektronische Zollwertanmeldung - IHK Region Stuttgart
Zoll und Einfuhr kompakt Mexiko