Zahlungen von und ins Ausland müssen an die Deutsche Bundesbank gemeldet werden. Hierzu wurde der Leitfaden für das Außenwirtschaftliche Meldewesen aktualisiert.
Grenzüberschreitenden Zahlungen über 50.000 Euro sind meldepflichtig bei der Deutschen Bundesbank.
Hierzu hat die Bundesbank den Leitfaden aktualisiert.
Unternehmen und Privatpersonen in Deutschland müssen bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen an die Deutsche Bundesbank melden. Die Meldungen dienen ausschließlich statistischen Zwecken und sind Teil des außenwirtschaftlichen Meldewesens.
Keine AWV-Zahlungsmeldung ist grundsätzlich erforderlich für:
- Zahlungen für die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren
- Kurzfristige Kredite mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit von höchstens 12 Monaten
- Zahlungen unterhalb der Meldegrenze
Aber:
Grundsätzlich können Zahlungen an oder von ausländischen Geschäftspartnern u.a. für folgende Leistungen meldepflichtig sein:
- IT-Beratung
- Softwareentwicklung
- Programmierung
- Wartungs- und Supportleistungen
- Reparaturleistungen
- Montage- und Installationsleistungen
- Inbetriebnahme von Anlagen
- Sonstige technische und kaufmännische Dienstleistungen
Bei Montage-, Installations- oder Inbetriebnahmearbeiten ist zu prüfen, ob:
- eine eigenständige Dienstleistung vorliegt → grundsätzlich meldepflichtig bei Überschreiten der Meldegrenze, oder
- die Montage lediglich eine Nebenleistung zu einer Warenlieferung darstellt → dann kann die Ausnahme für Warenzahlungen greifen. Die Beurteilung hängt vom konkreten Vertrag und der Rechnungsstellung ab.
Weitere Informationen:
Meldewesen – Außenwirtschaft | Deutsche Bundesbank
Zahlungsmeldungen (Z4, Z8 und Z10-15) | Deutsche Bundesbank