Auch nach Inkrafttreten des MoPeG verbleibt es dabei, dass die Buchposition des Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition darstellt und sich die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung insgesamt nach Maßgabe des…
Die nach § 17 II 1 UmwG der Anmeldung einer Umwandlung beizufügende Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers kann auch nachgereicht werden, sofern dies zeitnah nach der Anmeldung geschieht.
Die Firma „v.(…).de AG“ besitzt nicht die nach § 18 Abs. 1 HGB erforderliche Unterscheidungskraft.
Die Vorschrift des § 707a I 2 BGB, wonach eine Gesellschaft nur dann als Gesellschafter einer eGbR eingetragen werden soll, wenn sie ihrerseits im Gesellschaftsregister eingetragen ist, gilt ebenso für den nicht wirtschaftlichen Idealverein.
Die Beschreibung des Unternehmensgegenstands mit „Handel mit Waren aller Art“ oder „Vermittlung von Geschäften aller Art“ ist mangels Individualisierung im Allgemeinen nicht eintragungsfähig, weil eine weitere Individualisierung der beabsichtigten…
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