Die Haftung des Kommanditisten einer durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelösten Kommanditgesellschaft, erlischt nicht fünf Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern unterliegt den allgemeinen Verjährungsregeln.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft stellt kein Ausscheiden des Gesellschafters dar und begründet keine Ausschlussfrist für die Haftung des Kommanditisten (Leitsätze des Verfassers, Rechtsanwalt Oliver Köster, LL. M., Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg)
BGH, Urteil vom 3.12.2024 – II ZR 143/23 (LG Frankfurt a. M.)