Beleg- und Buchmäßiger Nachweis
Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung müssen nach § 6a UStG vom Unternehmen nachgewiesen werden. Einzelheiten dazu werden in § 17a Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) geregelt. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der im Inland ansässige Unternehmer verpflichtet durch geeignete Belege nachweisen zu können, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
Eine Versendung liegt vor, wenn die Ware durch einen Lieferanten oder vom Kunden beauftragten selbständigen Dritten (z. B. Spediteur, Frachtführer, Kurierdienst) in den Mitgliedsstaat verbracht wird.
Eine Beförderung liegt vor, wenn die Ware vom Lieferanten oder vom Abnehmer selbst in den anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird. Der Unternehmer muss aber weiterhin neben den belegmäßigen Nachweisen auch den buchmäßigen Nachweisen nachkommen. So muss die Buchführung des Unternehmers klar die Voraussetzungen für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen wiedergeben.
Nachweispflichten des Unternehmers:
Bei innergemeinschaftlichen Warengeschäften muss der Unternehmer nachweisen können, dass er berechtigt war, Rechnungen ohne Ausweis der Umsatzsteuer auszustellen. Hier sind belegmäßige- und buchmäßige Nachweise zu nennen.
a) Belegmäßiger Nachweis (Beispiele)
- Doppel der Rechnung
- Gelangensbestätigung
- Doppel der Rechnung und Gelangensbestätigung oder ein alternativer Versendungsbeleg
Alternative Versendungsbelege:
- vom Auftraggeber des Frachtführers und Empfänger unterschriebene handelsrechtliche Frachtbriefe
- Spediteursbescheinigungen
- elektronische oder schriftliche Auftragserteilung an einen Kurierdienst und Sendungsprotokoll
- Posteinlieferungsschein und Zahlungsnachweis
b) Buchmäßiger Nachweis
Der buchmäßige Nachweis ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Der Lieferant muss buchmäßig die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachweisen.
Umsatzsteueranwendungserlass