Innergemeinschaftlicher Warenverkehr

Warenhandel im Binnenmarkt

Bei grenzüberschreitenden Geschäften im EU-Binnenmarkt müssen sich Unternehmen trotz des weitgehend harmonisierten Rechtsrahmens mit einer Reihe von Fragen auseinandersetzen. 

Der innergemeinschaftliche Warenverkehr bezeichnet den zollfreien Handel von Gütern zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der steuerlich durch die Prinzipien der innergemeinschaftlichen Lieferung und des innergemeinschaftlichen Erwerbs geregelt wird. 

Grundbegriffe

Was ist der EU-Binnenmarkt?

Der Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) ist ein einheitlicher Markt, in dem der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen gewährleistet ist und in dem sich die europäischen Bürgerinnen und Bürger frei bewegen können.

Die EU war nicht von Anfang an so groß wie heute. Die ersten europäischen Länder, die sich 1951 zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit entschlossen, waren Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande. Im Laufe der Zeit haben sich immer mehr Länder für den Beitritt entschieden. Derzeit zählt die EU 27 Mitgliedstaaten. Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten.

Hier finden Sie die 27 Mitgliedstaaten der EU.
Gibt es Sondergebiete in der EU mit eigenen Regelungen?

In den Sondergebieten fallen oftmals die umsatzsteuerliche und zollrechtliche Behandlung nicht zusammen. Die kanarischen Inseln sind zum Beispiel bezüglich der Umsatzsteuer Drittlandsgebiet, bezüglich des Zollrechts aber Unionsgebiet.

Der Nachweis des Unionscharakters von Waren kann über T2L Daten beziehungsweise in den Fällen, in denen Waren in nicht zum Steuergebiet der Union gehörende Gebiete oder aus solchen befördert werden, über T2LF Daten, erbracht werden. 

Seit dem 1. März 2024 erfolgt die Ausstellung und Verwendung einer T2L bzw. T2LF grundsätzlich auf elektronischem Weg über das System PoUS (Proof of Union Status). 

-  Nachweis des Unionsstatus durch T2L oder T2LF

-  Handreichung zum EU-System PoUS

 

Informationen zu den Sondergebieten
Was ist eine innergemeinschaftliche Lieferung?

Beim Verkauf/Versand einer Ware von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat handelt es sich nicht um eine Einfuhr/Ausfuhr (Import/Export) sondern um eine innergemeinschaftliche Lieferung. Zölle fallen dabei nicht an.

Verfahren

Muss ich meine Ware zollrechtlich abfertigen?

Innergemeinschaftliche Lieferung

Bei einem Verkauf/Versand einer Ware von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung.

Die Ware passiert dabei keine Zollaußengrenze und gelangt nicht in ein Drittland.

Daher ist keine zollrechtliche Abfertigung erforderlich. Da aber mit der Zollanmeldung auch außenwirtschaftliche und statistische Zahlen gemeldet werden, müssen diese Zahlen im Binnenhandel mit Hilfe eines anderen Systems erfasst werden.

Gilt die Exportkontrolle auch im Binnenmarkt?

Grundsätzlich unterliegen Ein- oder Ausfuhren aus oder in andere Mitgliedstaaten der EU, sogenannte innergemeinschaftliche Verbringungen, keinen Beschränkungen. Dennoch gibt es einen Bereich von exportkontrollpolitisch hochsensiblen Gütern, wie z.B. Rüstungsgüter oder bestimmte Dual-Use-Güter, deren Handel einer Überwachung bedarf. Deshalb sieht sowohl das europäische Recht als auch das deutsche Außenwirtschaftsrecht in einigen Teilbereichen Beschränkungen für bestimmte Warenbewegungen innerhalb der EU vor. 

Beim Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten kann die Verbringung aus der Bundesrepublik Deutschland (Inland) sowohl nach europäischem, als auch nach dem nationalen Außenwirtschaftsrecht eine Verbringungsgenehmigung erforderlich sein.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Zoll.
Rechnung im B2B Handel

Rechnung im Binnenhandel

Eine Rechnung bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung kann umsatzsteuerfrei (Netto-Rechnung) sein, wenn sie an ein Unternehmen im EU-Ausland erfolgt und weitere Voraussetzungen gegeben sind. Informationen hierzu auf der Webseite der IHK München.

Pflichtangaben sind u.a.: 

  • die USt-IdNr. des Lieferanten und Erwerbers, 
  • der Hinweis „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ 
  • und der Belegnachweis. 

Die Richtigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden ist vom Lieferanten zu überprüfen. Die  Online-Überprüfung können Sie über das Bundeszentralamt für Steuern vornehmen.

Weitere Pflichtangaben einer Rechnung finden Sie in dem Merkblatt des Fachbereichs Recht.

Vorsicht bei Reihengeschäften innerhalb der EU: Wenn ein deutsches Unternehmen im Auftrag eines Unternehmens aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat zur Lieferwegverkürzung in einen weiteren EU-Mitgliedsstaat liefert, ist immer ganz genau zu prüfen, in welcher Beziehung eine steuerfreie Rechnung gestellt werden darf.

Vorsicht: Rechnungen an Nichtunternehmer haben eigene Regelungen. 

Elektronische Rechnungsstellung in der EU

EU: E-Rechnung

Die E-Rechnung wird aktuell von den EU-Mitgliedsstaaten auf nationaler Ebene eingeführt - jedoch unterschiedlich umgesetzt. 

Grenzüberschreitend tätige Unternehmen stehen daher vor der Frage, welche Pflichten tatsächlich gelten, ob bestehende E-Rechnungslösungen aus Deutschland ausreichen und wann Handlungsbedarf entsteht. 

Die neue Themenseite im Außenwirtschaftsportal ordnet den EU-Rahmen und die nationalen Besonderheiten verständlich ein. 

Unternehmen erfahren,

  • wann nationale E-Rechnungspflichten bei grenzüberschreitenden Geschäften innerhalb der EU für sie relevant werden, 
  • was im Tagesgeschäft konkret zu beachten ist, 
  • welche zukünftigen Entwicklungen auf EU-Ebene zu erwarten sind. 

Ergänzend stehen Länder-Factsheets zur Verfügung, die weiterführende Informationen, offizielle Quellen und Ansprechpersonen bereitstellen. 

Muss ich eine Intrastat-Meldung machen?

Intrahandelsstatistik

Mit der Intrahandelsstatistik besteht für alle Mitgliedstaaten der EU eine Meldepflicht zur Erfassung innergemeinschaftlicher Warenbewegungen. 

Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Gemeinschaftsware zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Versendungen und Eingänge) durch das Statistische Bundesamt erfasst. 

Sie ist nicht zu verwechseln mit der Zusammenfassenden Meldung (ZM), mit der jeder Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden hat.

Auskunftspflichtig ist jede natürliche oder juristische Person, die unmittelbar am Warenverkehr mit einem anderen EU-Staat beteiligt ist.

Aktuell ist ein Unternehmen (im Sinne von § 2 Umsatzsteuergesetz) meldepflichtig:

  • für die Verkehrsrichtung Versendung, falls seine Exporte in andere EU-Mitgliedstaaten im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr den Wert von 1 Million Euro überschreiten.
  • für die Verkehrsrichtung Eingang, falls seine Importe aus anderen EU-Mitgliedstaaten im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr den Wert von 3 Millionen Euro überschreiten.

Weitere Details können dem Merkblatt zur Intrahandelsstatistik entnommen werden.

Die Daten für die Intrahandelsstatistik können bequem und schnell online an das Statistische Bundesamt übermittelt werden.

 

Zum Statistischen Bundesamt
Muss ich eine Zusammenfassende Meldung machen?

Einzureichen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Unternehmer, die

  • steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen,
  • innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer in einem anderen EU-Mitgliedstaat schuldet (Reverse-Charge-Verfahren), oder
  • Lieferungen im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts

ausführen, sind verpflichtet, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Zusammenfassende Meldung (ZM) einzureichen.

Die ZM ist unabhängig von der Höhe der Umsätze abzugeben und hat den Charakter einer Steuererklärung.

Nicht in der ZM zu melden sind innergemeinschaftliche Erwerbe (Warenbezüge aus anderen EU-Mitgliedstaaten).

Elektronische Übermittlung

Die Zusammenfassende Meldung ist ausschließlich elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Hierfür können das ELSTER-Portal oder das BZStOnline-Portal (BOP) genutzt werden.

Abgabefristen

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Dreiecksgeschäfte sind grundsätzlich monatlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums zu melden.
Unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere bei Einhaltung der gesetzlichen Umsatzgrenzen) ist eine vierteljährliche Abgabe zulässig.
Innergemeinschaftliche sonstige Leistungen sind grundsätzlich vierteljährlich zu melden. Erfolgt die Abgabe der ZM für Warenlieferungen monatlich, sind auch die sonstigen Leistungen monatlich zu melden.
 

Ausnahme für Kleinunternehmer

Für Kleinunternehmer gelten Besonderheiten. Sie sind nicht allein aufgrund ihrer Kleinunternehmerregelung generell von der Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung befreit. Je nach Art der ausgeführten grenzüberschreitenden Umsätze kann auch für sie eine Meldepflicht bestehen.

Bundeszentralamt für Steuern

Steuern

Ist es ein Unterschied, ob ich an einen Privatmann oder einen Unternehmer liefere?

Sonderregeln für Lieferungen an Nichtunternehmer in der EU

Vorsicht bei Warensendungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr an Privatpersonen: Ist ein deutsches Unternehmen Lieferant eines Endverbrauchers aus einem anderen Land der EU, dann wird u.U. die Rechnung mit deutscher Mehrwertsteuer gestellt, soweit bestimmte Lieferschwellen (R3c.1 UStAE) nicht überschritten werden oder soweit keine Sonderregeln existent sind.

Sonderregeln gibt es beim Versandhandel, der Lieferung von neuen Personenfahrzeugen und Lieferungen an nicht besteuerbare Institutionen oder steuerfreie Unternehmen.

Es ist dann unter Umständen die ausländische Mehrwertsteuer zu berechnen und es muss in dem Zielland eine steuerliche Registrierung erfolgen.

 

Zum EU-Mehrwertsteuerportal
Wie wird eine innergemeinschaftliche Lieferung versteuert?

Voraussetzungen der Steuerfreiheit

Deutsche Unternehmer, die Waren aus Deutschland an ein anderes Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat liefern, sind regelmäßig von der Umsatzsteuerpflicht befreit, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Ware muss tatsächlich (physisch) in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt sein
  • Abnehmer der Warensendung ist ein Unternehmen
  • Nachweis und Dokumentation der Unternehmereigenschaft durch Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eines anderen Mitgliedstaates
  • Der Lieferant überprüft Richtigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem sogenannten „Bestätigungsverfahren ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern“ (Bundeszentralamt für Steuern)
  • Verwendung der eigenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Der Empfänger hat die Warensendung für sein Unternehmen erworben
  • Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung. (Verpflichtung des Abnehmers, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen.)
Zum Bundeszentralamt für Steuern
Welche Funktion hat die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

Die Bedeutung einer korrekten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat seit Beginn des Jahres 2020 zugenommen.

Die gültige (EU-ausländische) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers muss spätestens zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung vorliegen. Dabei muss Ihnen die Nummer aktiv mitgeteilt werden. 

Zudem ist durch die Erweiterung von § 4 Nr. 1b UStG die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung.

Auch die Abgabe einer (richtigen, vollständigen) Zusammenfassenden Meldung ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung.

Mit Blick auf den Vertrauensschutz wird die bisherige qualifizierte Bestätigungsabfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bei der Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung immer wichtiger.

Informationen des Bundeszentralamtes für Steuern
Wie überprüfe ich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

Das Verfahren zur Bestätigung von ausländischen USt-IdNrn. erleichtert deutschen Unternehmen die Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Leistungserbringung die Lieferung oder sonstige Leistung an ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU registriertes Unternehmen ausgeführt wird.

Über ein Internetformular des Bundeszentralamtes für Steuern können Sie eine Bestätigung erhalten.Bei einer einfachen Bestätigung erhalten Sie Auskunft darüber, ob eine ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist. Eine einfache Bestätigung muss zwingend vor einer qualifizierten Bestätigung durchgeführt werden.Bei einer qualifizierten Bestätigung können Sie darüber hinaus abfragen, ob die von Ihnen mitgeteilten Angaben zu Firmenname (einschließlich der Rechtsform), Ort, Postleitzahl, Straße/Haus-Nr., mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten übereinstimmen.

Als Ergänzung zum Bestätigungsverfahren über das Internetformular bietet das BZSt eine Alternative an, die sich insbesondere an Unternehmen mit vielen Bestätigungsanfragen richtet. Über die sog. REST-API wird Unternehmen die Möglichkeit gegeben, die Prüfung von USt-IdNrn. in die eigenen Softwaresysteme einzubinden und die USt-IdNrn. automatisiert abzufragen.

Über die sog. XML-RPC-Schnittstelle wird Unternehmen die Möglichkeit gegeben, die Prüfung von USt-IdNrn. in die eigenen Softwaresysteme einzubinden und die USt-IdNrn. automatisiert abzufragen.

Mehr dazu auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern.
Benötige ich Nachweise für die Steuerfreiheit?

Buch- und Belegnachweise

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist auch, dass die Ware tatsächlich in das Zielland (EU-Mitgliedsstaat) gelangt ist. Dies müssen Sie mittels bestimmter Buch- und Belegnachweise belegen.

Diese Belege können im Rahmen einer Umsatzsteuerprüfung geprüft werden und  Sie sollten diese Nachweise einfordern und dokumentieren.

Mehr zu den Nachweisen
Gibt es Besonderheiten für verbrauchsteuerpflichtige Waren?

Für die Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten Sonderregelungen. Für den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren müssen Verbrauchsteuern abgeführt werden.

Verbrauchsteuern sind Abgaben, die den Verbrauch bestimmter Güter des täglichen Konsums belasten. Als indirekte Steuern werden sie direkt beim Hersteller oder beim Händler erhoben, die diese wiederum über den Verkaufspreis auf den Verbraucher abwälzen können. Die Verwaltung der Verbrauchsteuern obliegt dem Zoll.

Steuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr: Für die Steuererhebung gilt für den gewerblichen Warenverkehr (einschließlich Versandhandel) das Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet, dass die Besteuerung letztlich immer im Land des Verbrauchs mit den dort gültigen Steuersätzen erfolgen muss. Dies ist unabhängig davon, ob die Verbrauchsteuer im Abgangsland bereits entrichtet worden ist (die Ware befindet sich dann im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr) oder nicht (die Ware wird dann von den Finanzbehörden überwacht).

Bei einem Versand muss das elektronische Steuerlagerverbundsystem (EMCS) beachtet werden. Verbrauchsteuernummern finden sich in der EU-Datenbank SEED.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Zoll.
Gibt es für die Besteuerung von Dienstleistungen in der EU Sonderregelungen?

Abrechnung von Dienstleistungen im EU-Ausland

Dienstleistungen haben bezüglich der Umsatzsteuer eigene Regelungen.

Nach der Definition des § 3 Abs. 9 S. 1 UStG sind sonstige Leistungen Leistungen, die keine Lieferungen sind. Allgemein liegt eine sonstige Leistung vor, wenn es um die Erfüllung einer Verpflichtung geht und nicht die Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand. Achtung bei Dienstleistungen an Privatpersonen gelten eigene Regelungen.

Es gilt als Grundregel, dass Leistungen an Unternehmen für das Unternehmen dort steuerbar sind, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat, beziehungsweise wenn die Leistung an einer Betriebsstätte ausgeführt wird, wo diese ihren Sitz hat. 

Für die umsatzsteuerliche Behandlung im EU-Ausland gilt, dass auf Basis der europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie in allen Mitgliedstaaten der EU beim Bezug von Leistungen, die der genannten Grundregel unterfallen, die sogenannte Reverse-charge-Regelung angewendet wird. Danach berechnet der Leistungsempfänger auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer ab. Der Ausweis ausländischer Umsatzsteuer beziehungsweise die umsatzsteuerliche Registrierung des deutschen Dienstleisters im Ausland ist daher nicht erforderlich.

Ausnahmen sind insbesondere:

  • Grundstücksleistungen
  •  Organisation und Durchführung von Kongressen und Seminaren im Ausland
  • Restaurant- und Verpflegungsleistungen
  • Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln
  • Personenbeförderungen
     
     
Informationen der IHK München

Nachweise

Welche Nachweise gibt es im Binnenmarkt?

Beleg- und Buchmäßiger Nachweis

Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung müssen nach § 6a UStG vom Unternehmen nachgewiesen werden. Einzelheiten dazu werden in § 17a Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) geregelt. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der im Inland ansässige Unternehmer verpflichtet durch geeignete Belege nachweisen zu können, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.

Eine Versendung liegt vor, wenn die Ware durch einen Lieferanten oder vom Kunden beauftragten selbständigen Dritten (z. B. Spediteur, Frachtführer, Kurierdienst) in den Mitgliedsstaat verbracht wird.

Eine Beförderung liegt vor, wenn die Ware vom Lieferanten oder vom Abnehmer selbst in den anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird. Der Unternehmer muss aber weiterhin neben den belegmäßigen Nachweisen auch den buchmäßigen Nachweisen nachkommen. So muss die Buchführung des Unternehmers klar die Voraussetzungen für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen wiedergeben.

Nachweispflichten des Unternehmers:

Bei innergemeinschaftlichen Warengeschäften muss der Unternehmer nachweisen können, dass er berechtigt war, Rechnungen ohne Ausweis der Umsatzsteuer auszustellen. Hier sind belegmäßige- und buchmäßige Nachweise zu nennen.

a) Belegmäßiger Nachweis (Beispiele)

  • Doppel der Rechnung
  • Gelangensbestätigung
  • Doppel der Rechnung und Gelangensbestätigung oder ein alternativer Versendungsbeleg

Alternative Versendungsbelege: 

  • vom Auftraggeber des Frachtführers und Empfänger unterschriebene handelsrechtliche Frachtbriefe
  • Spediteursbescheinigungen
  • elektronische oder schriftliche Auftragserteilung an einen Kurierdienst und Sendungsprotokoll
  • Posteinlieferungsschein und Zahlungsnachweis

b) Buchmäßiger Nachweis
Der buchmäßige Nachweis ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Der Lieferant muss buchmäßig die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachweisen. 

Umsatzsteueranwendungserlass
Was ist eine Gelangensbestätigung?

Der Belegnachweis kann durch die sog. Gelangensbestätigung erbracht werden. Bitte beachten Sie, dass die Gelangensbestätigung nur in der EU ein gültiger Nachweis ist. Sie ist KEIN gültiger Nachweis bei einer Lieferung in ein Drittland.

Für alle Transportvarianten, also Beförderung wie Versendung, kann der Nachweis der Steuerfreiheit neben dem Doppel der Rechnung durch eine so genannte Gelangensbestätigung geführt werden. Hierbei handelt es sich um ein Dokument mit folgenden Angaben:

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer, wenn der Liefergegenstand ein Fahrzeug ist.
  • Angabe von Ort und Monat (nicht Tag) des Endes der Beförderung oder Versendung, das heißt des Erhalts des Gegenstands im Gemeinschaftsgebiet. Dies gilt auch, soweit der Abnehmer die Ware selbst abholt und befördert. Das heißt, in dem Fall muss er im Nachhinein nicht nur - wie jetzt - bei Abholung die Bestätigung abgeben.
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten

Auch eine elektronische Übermittlung ist zulässig. 

Weitere Informationen

Regelungsdichte im Binnenmarkt steigt

Im Binnenmarkt sind im Warenverkehr vermehrt EU-Regelungen zu beachten. 

Erfahren Sie mehr auf unserer Seite zu EU-Verordnungen.
EU-Verordnungen

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Wir haben Ihnen eine Liste interessanter Internetadressen zusammengestellt, die Ihnen in vielen Bereichen der Außenwirtschaft weiterhelfen kann.

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Letzte Aktualisierung: 18.08.2026

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