Auszubildende werden zur Teilnahme an Prüfungen freigestellt. Darüber hinaus auch an dem Arbeitstag der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Diese Regelung gilt mit der Änderung des Berufsbildungsgesetzes 2020 auch für erwachsene Auszubildende.
Anrechnung auf die Arbeitszeit
Alle Auszubildenden sind für die Zwischenprüfung, Abschlussprüfung und für eventuelle Wiederholungsprüfungen freizustellen.
Unter 18 Jahren gilt:
Die Prüfungszeit, inkl. den Pausen, wird auf die Arbeitszeit angerechnet.
Über 18 Jahren gilt:
Die Prüfungszeit wird nur dann auf die Arbeitszeit angerechnet (auch teilweise), wenn diese mit der üblichen Arbeitszeit zusammenfällt.