Zoll: Änderung präferenziellen Ursprung von Waren und Digitalisierung Lieferantenerklärungen

Am 3. Juni 2026 wurde die Verordnung (EU) 2026/1183 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex veröffentlicht. Die Verordnung modernisiert und überarbeitet die bestehenden Durchführungsregeln zum präferenziellen Ursprung. Ziel ist eine Vereinheitlichung, Vereinfachung und Digitalisierung der Verfahren.

Zu verschiedenen Aspekten der Verordnung (Auswahl):

1. Stärkung des REX-Systems

Das System der registrierten Ausführer (REX) wird vollständig umgesetzt und ausgeweitet.
Registrierte Ausführer müssen immer ihre REX-Nummer angeben.
Schwellenwert von 6.000 EUR bleibt bestehen (für nicht registrierte Ausführer).

2. Verbesserte Zusammenarbeit und Kontrolle

Einheitliche Fristen für Prüfungen (z. B. 120 Tage, bis zu 16 Monate bei Drittstaaten).
Einführung eines risikobasierten Kontrollsystems.

3. Digitalisierung (zentraler Punkt)

Einführung eines EU-weiten Systems für elektronische Ursprungsnachweise (e‑PoC-System).
Ziel:
- Wegfall von Papierdokumenten
- Automatisierte Prüfungen
- Schnellere Zollverfahren
Start der Nutzung: ab 2030, umfassender Datenaustausch ab 2033.

4. Lieferantenerklärungen

  • Standardisierung und strukturierte Datenelemente (wichtigste Änderung)
    - Einführung eines standardisierten Datenmodells: Die Lieferantenerklärung basiert künftig auf definierten Datenelementen (z. B. Angaben zu Lieferant, Kunden, Waren, Ursprung, Vormaterialien).
    - Diese Datenelemente sind: kodifiziert (strukturierte Datenfelder); teils verpflichtend (mandatory), teils optional.
    - Die Struktur ist modular (z. B. Gruppen wie „Parteien (Lieferant, Kunde)“, „Waren“, „Ursprung“).
     
  • Ziel:
    - einheitliche Angaben in der gesamten EU
    - bessere Maschinenlesbarkeit
    - Grundlage für elektronischen Datenaustausch
     
  • Prüf- und Kontrollverfahren
    - Zuständige Zollbehörde des Lieferanten prüft die Erklärung.
    - Behörden anderer Mitgliedstaaten können Überprüfungshilfe anfordern.
    - Frist: 120 Tage für Antwort auf ein Prüfungsersuchen.
    - Ohne ausreichende Antwort: → Lieferantenerklärung wird nicht berücksichtigt. O-Ton Verordnung: „Das Ergebnis der Überprüfung wird den ersuchenden Zollbehörden spätestens 120 Tage nach dem Datum des Ersuchens um Überprüfung mitgeteilt. Ist innerhalb dieser Frist keine Antwort eingegangen, oder reichen die Angaben in der Antwort nicht aus, um zu bestätigen, dass der Lieferant seinen Verpflichtungen nach Artikel 61 Absätze 2 und 5 in Bezug auf die betreffende Lieferantenerklärung nachgekommen ist, so wird diese Erklärung bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren nicht berücksichtigt.“

5. Anpassungen von Anhängen

Mehrere Anhänge werden gestrichen oder überarbeitet.
Neue Formate (z. B. für REX-Anträge, Ursprungserklärungen, Lieferantenerklärungen).
 

Inkrafttreten: Diese Verordnung gilt grundsätzlich ab dem 23. Dezember 2027. Einzelne Teile gelten jedoch erst ab 23. Juni 2028 (vornehmlich zur Lieferantenerklärung (Artikel 1 Nummern 2, 4, 5, 6, 9, 15 und 16)).

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG(EU) 2026/1183 DER KOMMISSION vom 2. Juni 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in Bezug auf Verfahrensvorschriften über den präferenziellen Ursprung von Waren.