Offenlegungspflicht: Wahren Sie die Fristen

Die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2023 (Jahresabschluss 31.12.2023) läuft am 31. Dezember 2024 ab.

Frist abhängig vom Geschäftsjahr

Binnen eines Jahres nach dem Abschlussstichtag müssen die notwendigen Daten eingereicht werden. Wenn das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, müssen somit die Bilanzen für das Kalenderjahr 2023 bis Ende 2024 offengelegt oder hinterlegt sein. Weicht das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr ab, sollte das Bundesamt für Justiz informiert werden, um die Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens zu vermeiden. 

Veröffentlichung / Hinterlegung bei wem?

Seit dem 1. August 2022 sind Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezemberr 2021 begannen, gemäß dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRuG) direkt beim Unternehmensregister elektronisch zu übermitteln - für vorher beginnende Geschäftsjahre beim Betreiber des Bundesanzeigers.

In jedem Fall?

Die Offenlegungspflicht endet erst mit Löschung der Firma aus dem Handelsregister. Daher müssen auch Unternehmen, die

  • in Liquidation sind
  • ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben

weiterhin ihre Unterlagen einreichen. Eine generelle Befreiung gibt es nicht.

unverschuldetes Fristversäumnis

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die sogenannte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gewährt werden. Rechtmäßig festgesetzte Ordnungsgelder können allerdings nicht wieder aufgehoben werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseites des Bundesamtes für Justiz unter: www.bundesjustizamt.de