Neuerungen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Mit Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) wird die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zum 21. Juli 2026 in überarbeiteter Form fortgeführt. Nachfolgend erhalten Sie eine umfassende Übersicht der Änderungen in den einzelnen Teilprogrammen.

Die Änderungen der BEG sind zum 21. Juli 2026 in Kraft getreten. Seitdem können Förderanträge bei KfW und BAFA nur noch nach den neuen Bedingungen gestellt werden. Bereits bewilligte Förderungen bleiben unverändert bestehen. Für bereits eingereichte, noch nicht entschiedene Anträge gilt eine Vertrauensschutzregelung. Eine Förderzusage erfolgt, sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung eine vollständige und korrekte (gewerbliche) Bestätigung zum Antrag ((g)BzA) der KfW vorlag und die zu diesem Zeitpunkt geltenden Fördervoraussetzungen erfüllt waren. Bereits erstellte (g)BzA der KfW behalten ihre Gültigkeit für sechs Monate ab Ausstellungsdatum und können weiterhin für Förderanträge genutzt werden. Nicht verwendete technische Projektbeschreibungen des BAFA, die vor dem 21. Juli 2026 erstellt wurden, verlieren ihre Gültigkeit.

Die bisherige Vorgabe, dass Rechnungen bei Eigenleistungen ausschließlich förderfähige Positionen enthalten dürfen, entfällt. Künftig können Rechnungen auch nicht förderfähige Positionen ausweisen. Dies soll insbesondere bei umfangreichen Sanierungsvorhaben die Abrechnung vereinfachen.

Neues Kumulierungsverbot: Zwischen Förderungen aus der BEG EM (Einzelmaßnahmen) und der BEG WG/NWG (Effizienzhaus-/Effizienzgebäudeförderung) wird eine Sperrfrist von drei Jahren eingeführt. Eine Förderung über BEG EM kann frühestens drei Jahre nach Abschluss eines über BEG WG/NWG geförderten Vorhabens beantragt werden (und umgekehrt).

Zuschussförderung

Kreditförderung mit Tilgungszuschuss

BEG Einzelmaßnahmen (EM)

Heizungsförderung und Sanierung (Effizienzmaßnahmen) in WG & NWG

BEG Nichtwohngebäude (NWG)

Sanierung zum Effizienzgebäude

BEG Wohngebäude (WG)

Sanierung zum Effizienzhaus

 

BEG EM – Heizungsförderung (KfW 458 / 459 / 522)

Die Grundförderung bleibt unverändert bei 30 % der förderfähigen Gesamtkosten. Mit Einführung des Wertschöpfungs-Bonus (s.u.) ab dem ersten Quartal 2027 wird die Grundförderung für Wärmepumpen in gleicher Höhe reduziert. Alle bislang förderfähigen Heizungssysteme bleiben weiterhin berücksichtigt; fossile Heizungen sind weiterhin ausgeschlossen. 

Neu (!): Ist ein Anschluss des Grundstücks an ein Wärmenetz aufgrund einer kommunalen Entscheidung (z. B. aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs) oder einer rechtsverbindlichen Erklärung des Wärmeversorgers innerhalb von drei Jahren vorgesehen, wird künftig ausschließlich der Wärmenetzanschluss gefördert. Eine Förderung von Einzelheizungen ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Degression der maximalen förderfähigen Kosten in der Heizungsförderung: Mit dem Neustart der Förderung zum 21. Juli 2026 sinken die maximal berücksichtigungsfähigen Investitionskosten zunächst um 2.000 € auf 28.000 €. Der Förderhöchstbetrag wird anschließend schrittweise reduziert: erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich um jeweils 750 €. Das BMWE verspricht sich durch die Degression „Anreize für Kostensenkungen“ bei Wärmepumpen.

  • Nichtwohngebäude:  Zum Förderstart gelten folgende Höchstbeträge: bis 150 m² Nettogrundfläche (NGF): 28.000 €, bis 400 m²: 197 €/m², 400 bis 1.000 m²: 118 €/m², über 1.000 m²: 79 €/m². Die Absenkung beginnt zum 1. Februar 2027 und erfolgt anschließend halbjährlich jeweils zum 1. Februar und 1. August: bis 150 m²: minus 750 €, bis 400 m²: minus 3 €/m², bis 1.000 m²: minus 2 €/m², über 1.000 m²: minus 1 €/m².

Zeitraum

Nettogrundfläche 

bis 150 m²

> 150 m² bis 400 m²

> 400 m² bis 1000 m²

> 1000 m²

ab 21.07.2026

28 000 €/m²

197 €/m²

118 €/m²

79 €/m²

ab 01.02.2027

27 250 €/m²

194 €/m²

116 €/m²

78 €/m²

ab 01.08.2027

26 500 €/m²

191 €/m²

114 €/m²

77 €/m²

ab 01.02.2028

25 750 €/m²

188 €/m²

112 €/m²

76 €/m²

ab 01.08.2028

25 000 €/m²

185 €/m²

110 €/m²

75 €/m²

ab 01.02.2029

24 250 €/m²

182 €/m²

108 €/m²

74 €/m²

ab 01.08.2029

23 500 €/m²

179 €/m²

106 €/m²

73 €/m²

ab 01.02.2030

22 750 €/m²

176 €/m²

104 €/m²

72 €/m²

ab 01.08.2030

22 000 €/m²

173 €/m²

102 €/m²

71 €/m²

Tabelle 1. Übersicht Degression Heizungsförderung für Nichtwohngebäude, Quelle: Öko-Zentrum NRW GmbH

  • Wohngebäude: Bei der 1. Wohneinheit: Absenkung zum Förderstart auf 28.000 € (zuvor 30.000 €); 2.-6. Wohneinheit: weiterhin jeweils 15.000 €; ab der 7. Wohneinheit: weiterhin jeweils 8.000 €. Weitere Absenkungen betreffen ausschließlich die erste Wohneinheit und erfolgen ab 1. Februar 2027 halbjährlich jeweils zum 1. Februar und 1. August. Die Degression endet zum 1. August 2030 mit einem Förderhöchstbetrag von 22.000 € für die erste Wohneinheit.
  • Einkommensbonus für Wohngebäude (neue dreistufige Staffelung mit Familienzuschlag): Der bisher einstufige Einkommensbonus wird durch eine dreistufige Staffelung ersetzt und stärker sozial ausgerichtet: Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 € erhalten künftig 40 % Einkommensbonus (bisher 30 %). Für Einkommen bis 40.000 Euro bleibt er unverändert bei 30% und Haushalte mit einem Einkommen bis 50.000 € können künftig einen Bonus von 10 % erhalten. Zusätzlich wird ein Familienzuschlag eingeführt. Familien mit minderjährigen Kindern sollen dadurch leichter Zugang zum Einkommensbonus erhalten.

Die maximale Förderhöhe beträgt künftig bis zu 80 % für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 € (bzw. bis 40.000 € mit Kind), bis zu 70 % für alle übrigen Antragsberechtigten (unverändert).

Weitere Änderungen in der BEG-Heizungsförderung

Die Förderung wird ab 2027 stärker auf den Ersatz fossiler Heizungen ausgerichtet:

  • Der Wechsel von Fernwärme zu einer anderen erneuerbaren Heizung sowie die Erneuerung eines bestehenden Wärmenetzanschlusses werden nicht mehr gefördert.
  • Der Austausch einer erneuerbaren Heizungsanlage, die vor dem 1. Januar 2008 installiert wurde, wird ab Q1 2027 übergangsweise berücksichtigt: 25 % der Gesamtkosten werden pauschal als förderfähig berücksichtigt. Der Austausch neuerer erneuerbarer Heizungen (Installation ab dem 1. Januar 2008) wird ab 2027 nicht mehr gefördert.

Neuer Wertschöpfungs-Bonus für Wärmepumpen: Ab dem 1. Quartal 2027 wird ein Wertschöpfungs-Bonus für Wärmepumpen in Wohn- und Nichtwohngebäuden eingeführt. Gefördert werden Wärmepumpen aus EU-Fertigung einschließlich assoziierter Märkte mit einem Bonus von 15 %. Im Gegenzug wird die Grundförderung für Wärmepumpen von derzeit 30 % auf 15 % abgesenkt, sodass die Gesamtförderung weiterhin 30 % beträgt. Mit dem Bonus soll die europäische Wertschöpfung gestärkt und die Produktion sowie technologische Souveränität in Deutschland und Europa unterstützt werden. Die Regelung soll europäische Hersteller gegenüber außereuropäischen Wettbewerbern stärken, ohne andere Hersteller grundsätzlich von der Förderung auszuschließen. Weitere Details zur Umsetzung werden im 2. Halbjahr 2026 erwartet.

Schrittweiser Wegfall des Klimageschwindigkeitsbonus: Der Klimageschwindigkeitsbonus für selbstnutzende Eigentümer beim Austausch mindestens 20 Jahre alter fossiler Heizungsanlagen in Wohngebäuden wird schrittweise reduziert und läuft zum 1. August 2028 vollständig aus. Zum Förderstart beträgt der Bonus 16 % (bisher 20 %). Anschließend wird er erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich jeweils zum 1. Februar und 1. August um 4 Prozentpunkte abgesenkt. Bei Biomasseheizungen entfällt künftig die Pflicht zur Kombination mit Solarthermie, Photovoltaik oder einer Wärmepumpe für die Inanspruchnahme des Klimageschwindigkeitsbonus.

Der Effizienzbonus für Wärmepumpen sowie der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen entfallen:

  • Der bisherige Effizienzbonus für Wärmepumpen (5 %) entfällt. Der Einsatz natürlicher Kältemittel (z. B. Propan, Isobutan, Propen, Ammoniak oder CO₂) wird ab dem 1. Januar 2028 verpflichtend.
  • Der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen (2.500 €) entfällt. Stattdessen gelten künftig höhere Anforderungen an den Feinstaubmindeststandard.

Wärmepumpen müssen künftig über eine digitale Schnittstelle zur netzorientierten Steuerung nach § 14a EnWG verfügen. Zudem ist der Antragsteller verpflichtet, beim Messstellenbetreiber den Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSys) zu beauftragen, sofern dieses im Gebäude noch nicht vorhanden ist.

BEG EM – Effizienzmaßnahmen (BAFA)

Die Grundförderung für Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik außer Heizung, Heizungsoptimierung) bleibt unverändert bei 15 %

Neuausrichtung des iSFP-Bonus für Maßnahmen in einem offiziellen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP): Die Anforderungen für den iSFP-Bonus werden verschärft. Der Bonus von 5 % wird künftig nur gewährt, wenn das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € überschritten wird. Der Bonus gilt ausschließlich für den Betrag oberhalb dieser Grenze. Jeder einzelne Antrag muss das Mindestinvestitionsvolumen erfüllen; eine Zusammenrechnung mehrerer oder früherer Anträge ist nicht möglich. 

Degression der förderfähigen Ausgaben bei Mehrfamilienhäusern: Analog zur Heizungsförderung wird eine Begrenzung und schrittweise Absenkung der maximal förderfähigen Ausgaben eingeführt: 30.000 € für die 1. Wohneinheit, jeweils 15.000 € für die 2.-6. Wohneinheit, jeweils 8.000 € ab der 7. Wohneinheit. Bei Maßnahmen mit iSFP-Bonus gelten weiterhin erhöhte förderfähige Kosten: 60.000 € für die 1. Wohneinheit, jeweils 30.000 € für die 2.-6. Wohneinheit, jeweils 15.000 € ab der 7. Wohneinheit.

Für energetisch besonders ineffiziente Gebäude („Worst Performing Buildings“) wird ein neuer WPB-Bonus in Höhe von 5 % im 1. Quartal 2027 eingeführt: Der Bonus gilt ausschließlich für Dämmmaßnahmen an der Gebäudehülle (Nr. 5.1 a), ausgenommen Fenstermaßnahmen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen Bestandteil eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) oder einer geförderten Energieberatung für Nichtwohngebäude sind oder falls der Eigentümer für den iSFP (EBW) nicht antragsberechtigt ist. Der WPB-Bonus wird für maximal drei Anträge gewährt. Die Definition eines „Worst Performing Buildings“ wird künftig über eine Energiebedarfsberechnung angepasst:

  • Bei Wohngebäuden ist ein Endenergiebedarf von mindestens 300 kWh/(m²a) oder ein Energiebedarfsausweis der Klasse H erforderlich.
  • Bei Nichtwohngebäuden muss der Jahres-Primärenergiebedarf mindestens das Vierfache des Referenzgebäudewerts betragen.

Die zugrunde liegende Berechnung (z. B. iSFP oder Energieberatungsbericht für Nichtwohngebäude) darf bei Antragstellung höchstens ein Jahr alt sein. Für Wohngebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten und zentraler Warmwasserversorgung sowie für Nichtwohngebäude kann der Nachweis alternativ über Baujahr und Sanierungszustand der thermischen Gebäudehülle erfolgen.

Weitere Änderungen:

  • Die Förderung der Einzelmaßnahme Beleuchtung für Nichtwohngebäude entfällt.
  • Ab dem 1. Januar 2030 werden ausschließlich Kälteanlagen mit natürlichen Kältemitteln gefördert.

 

Einzelmaßnahmen

 

Zuschuss

iSFP-

Bonus

WPB-

Bonus

Klimagesch windigkeits-

Bonus

Einkommens- Bonus

Wertschöpf ungs-Bonus

Gebäudehülle

15 %

5 %

5 %

 

 

 

Anlagentechnik

15 %

5 %

 

 

 

 

solarthermische Anlagen

30 %

 

 

max. 16 %2

max. 40 %3

 

Biomasseheizungen

30 %

 

 

max. 16 %2

max. 40 %3

 

Wärmepumpen

[max.] 30 %1

 

 

max. 16 %2

max. 40 %3

15 %

Brennstoffzellenheizung

30 %

 

 

max. 16 %2

max. 40 %3

 

Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben)

30 %

 

 

max. 16 %2

max. 40 %3

 

Innovative Heizungstechnik

30 %

 

 

max. 16%2

max. 40 %3

 

Errichtung, Umbau, Erweiterung

Gebäudenetz

30 %

 

 

max. 16 %2

max. 40 %3

 

Gebäudenetzanschluss

30 %

 

 

max. 16 %2

max. 40 %3

 

Wärmenetzanschluss

30 %

 

 

max. 16 %2

max. 40 %3

 

Strahlungsheizung NWG4

30%

 

 

 

 

 

Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung

15 %

5 %

 

 

 

 

Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung

50 %

 

 

 

 

 

Tabelle 2. Übersicht der Fördersätze für Einzelmaßnahmen, Quelle: Öko-Zentrum NRW GmbH 

1 Der Fördersatz reduziert sich bei Einführung des Wertschöpfungs-Bonus auf 15 %, 2 Der Klimageschwindigkeits-Bonus reduziert sich ab 1.2.2027 halbjährlich um je 4-Prozentpunkte, 

3 Der Einkommens-Bonus ist gestaffelt nach zu versteuerndem Jahreshaushaltseinkommen, 4 Strahlungsheizungen in Nichtwohngebäuden sind noch nicht förderfähig, der Start wird noch bekannt gegeben.

BEG WG/NWG: Effizienzhausförderung (KfW 261 / 263)

Einführung der EE-Klasse als Standard: Die Erneuerbare-Energien-Klasse (EE-Klasse) wird künftig für alle Effizienzhaus- und Effizienzgebäudestufen verpflichtend. Der bisherige Bonus von 5 % entfällt. Ein EE-Anteil von mind. 65 % wird bei allen Effizienzhäusern/-gebäuden verpflichtend, bestehende erneuerbare Wärmeerzeuger oder Wärmenetzanschlüsse können angerechnet werden. Eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (WRG) ist künftig nur bei Sanierungen zum EH/EG 40 verpflichtend.

Anpassung der Förderhöchstbeträge und Tilgungszuschüsse: Für Wohngebäude wird der Förderhöchstbetrag einheitlich auf 150.000 € je Wohneinheit festgelegt (bisher 120.000 € in der Grundförderung bzw. 150.000 € mit EE-/NH-Klasse). Bei Nichtwohngebäuden bleibt der maximale Förderbetrag unverändert bei 10 Mio. € je Vorhaben. Die Tilgungszuschüsse werden über alle Förderstufen hinweg pauschal um 10 Prozentpunkte reduziert. Die bisherigen Tilgungszuschüsse für EH/EG 85 EE und EH/EG 70 EE entfallen vollständig. Auch Zuschüsse für kommunale Gebietskörperschaften werden um 10 Prozentpunkte reduziert. Zum Ausgleich werden die Zinskonditionen verbessert. Die neuen Tilgungszuschüsse betragen:

  • EH/EG Denkmal: 5 %,
  • EH 85 (nur Wohngebäude): kein Tilgungszuschuss,
  • EH/EG 70: kein Tilgungszuschuss,
  • EH/EG 55: 5 %,
  • EH/EG 40: 10 %.

Ausweitung des Bonus für serielles Sanieren (SerSan): Künftig wird auch für die Effizienzhausstufe EH 70 EE ein Bonus von 5 Prozentpunkten gewährt (bisher nur für EH 40 und EH 55). Erstmals wird ein entsprechender Bonus auch für Nichtwohngebäude eingeführt. Zudem entfällt die bisherige Kumulierungsgrenze zwischen SerSan- und WPB-Bonus, sodass beide Boni zusammen bis zu einer Höhe von 25 % genutzt werden können. Die angepasste WPB-Definition gilt ebenfalls für die BEG-Wohn- und Nichtwohngebäudeförderung. Die Förderung soll ab Ende September 2026 beantragt werden können.

Weitere Änderungen:

  • Die Nachhaltigkeitsklasse (NH-Klasse) wird vereinfacht: Sie wird künftig auf einen verbindlichen LCA-Anforderungswert umgestellt, während das bisherige Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) in einer Übergangsphase weiterhin gültig bleibt. Eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung wird für die NH-Klasse künftig bei allen Effizienzhaus- und Effizienzgebäudestufen verpflichtend.
  • Eine Förderung von EE-Wärmeerzeugern im Rahmen der Sanierung zum Effizienzhaus/-gebäude ist ausgeschlossen, wenn das Gebäude bereits über eine förderfähige Anlage versorgt wird, die nach dem 1. Januar 2008 errichtet wurde.
  • Ab dem ersten Quartal 2027 sollen im Rahmen einer Effizienzhaus- oder Effizienzgebäudesanierung nur noch Wärmepumpen aus europäischer Fertigung gefördert werden.