Import: Umsetzung der Abschaffung der 150-EUR-Freigrenze

Aufgrund der Abschaffung der Zollbefreiung für Sendungen mit geringem Wert (bis zu 150 Euro) wurden mit Wirkung ab dem 01.07.2026 Anpassungen in ATLAS vorgenommen.

Folgende Anpassungen vorgenommen:
 
Anpassungen an den Fachverfahren ZB, AEGZ und NEE 

Bei ZB (Zollbehandlung - Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr), AEGZ (Abfertigung mit summarischer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung / Anschreibeverfahren) und NEE (Nacherhebung, Erstattung, Erlass von Abgaben) handelt es sich um zentrale Software-Anwendungen innerhalb des IT-Verfahrens ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) des deutschen Zolls. Sie dienen der rechtskonformen Abwicklung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs im Einfuhrbereich.

Die neue Begünstigung „Waren, für die der Zoll in Höhe von 3 EUR gilt", Code „500“ wurde eingeführt. Die Anmeldung/Beantragung dieser Begünstigung soll dazu führen, dass ATLAS zur Berechnung des Einfuhrzolls ausschließlich die korrespondierende neue TARIC-Maßnahme „Low value consignment duty“, Code „107“ (3 Euro [je Position]) anwendet. Das heißt Antidumping- oder Schutzzölle etc. soll ATLAS in diesem Fall nicht berechnen; nationale Einfuhrabgaben hingegen soll ATLAS davon unberührt ggf. wie bisher berechnen. 

Dabei gilt Folgendes:

(1) Unabhängig von ihrer tatsächlichen Beantragung soll ATLAS die o.g. Begünstigung anwenden/gewähren, falls das Zusätzliche Verfahren „Einfuhr gemäß der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG“, Code „F48“ angemeldet ist. 

(2) Unabhängig von ihrer tatsächlichen Beantragung soll ATLAS die o.g. Begünstigung nicht anwenden/gewähren, falls der in der Zollanmeldung angegebene Rechnungspreis über 150 Euro liegt oder, sofern kein Rechnungspreis angegeben ist, falls die Summe der Zollwerte aller Positionen über 150 Euro liegt. 

(3) Die EU-Kommission wird die TARIC-Maßnahme „107“ nur bei solchen Waren in den Zolltarif/TARIC einstellen, die realistischerweise in Paketen versandt werden (können), also bspw. nicht bei einer Warennummer für Atomkraftwerke oder elektrischen Strom.
Daher kann es vorkommen, dass ATLAS bei dem Versuch, die o.g. Begünstigung anzuwenden, keine korrespondierende TARIC-Maßnahme ermitteln kann und die Abgabenberechnung mit Hinweis auf eine fehlende TARIC-Maßnahme der Serie „C“ („Anzuwendender Zollsatz“) abbricht. In solchen Fällen müssten folglich die relevanten Parameter (Warennummer, Beantragte Begünstigung, Zusätzliches Verfahren, Rechnungspreis oder Zollwert) angepasst werden, um die Abfertigung mit ATLAS technisch zu ermöglichen. Inwieweit dies im Einzelfall opportun ist, muss durch die Zollstelle beurteilt werden; von diesbezüglichen Anfragen an den ATLAS-Servicedesk bitte ich abzusehen.

(4) Bis auf Weiteres ist bei Anmeldung/Beantragung der o.g. Begünstigung die Anmeldung des Präferenzursprungslandes technisch erforderlich; Nachweise des präferenziellen Ursprungs der Ware soll ATLAS jedoch nicht verlangen.

(5) Aus technischen Gründen bleibt der EU-Code „C07“ erhalten und muss weiterhin wie gewohnt angemeldet werden, auch in Kombination mit den EU-Codes „F48“ oder „F49“. Die Anmeldung des EU-Codes „C07“ führt nicht mehr zur Zollfreiheit.
 


Anpassung am Fachverfahren ATLAS-IMPOST 

(1) In ATLAS-IMPOST werden 3 Euro Zoll je Position berechnet. Hiervon ausgenommen sind Geschenksendungen, welche über den angemeldeten EU-Code „C08“ identifiziert werden. Im Teilnehmerverfahren wird daher künftig die Anmeldung eines Aufschubkontos erforderlich, auf das Zölle aufgeschoben werden können.  

(2) Aus technischen Gründen bleibt der EU-Code „C07“ erhalten und ist weiterhin wie gewohnt anzumelden, auch in Kombination mit den EU-Codes „F48“ oder „F49“. Die Anmeldung des EU-Codes „C07“ führt jedoch nicht mehr zur Zollfreiheit.

(3) In der Bescheidnachricht „COMTAX“ wird das Feld "Geschuldete EUSt (Gesamt)" in "Geschuldete Abgaben (Gesamt)" umbenannt und weist je nach Fallkonstellation ggf. die Summe des geschuldeten Zolls und der geschuldeten EUSt aus. Eine detaillierte Aufschlüsselung ist jeweils dem Befundfeld zu entnehmen.
 

Außer-Kraft-Setzung der Kleinbetragsregeln nach § 23 I Nr.1 & 3 ZollV 

In Umsetzung von Artikel 88 UZK-DA sollen durch ATLAS nunmehr auch Einfuhrabgaben unter 5 Euro erhoben werden.
 

ZELOS: Aufnahme neuer Unterlagen in die I0255 

Der Fachbereich hat die Unterlagen, die über ZELOS in Kopie eingereicht werden können, neu bewertet. Ab sofort können 167 weitere Unterlagen über ZELOS in Kopie angemeldet werden. Die Änderungen können der Codeliste I0255 im Bereich Einfuhr entnommen werden.

 

Weitere Informationen: ATLAS – Info 0966/2026