Im Verfahren zur Kraft-Wärme-Kopplung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun sein Urteil gefällt. Das deutsche Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des europäischen Beihilferechts dar. Damit ist der Weg für die lang erwartete Novellierung des KWKG frei. Zudem dürfte das Urteil generell deutlich mehr Spielraum bei marktwirtschaftlich organisierten Umlagemechanismen (jenseits des EU-Beihilferechts) entfalten – ein EuGH-Urteil mit Strahlkraft.
Eine für die Energiepolitik und die KWK-Förderung wichtige Entscheidung ist gefallen: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das deutsche Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) beziehungsweise den zugrunde liegenden Umlagemechanismus nicht als staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Rechts eingestuft.
Der EuGH hat nun entschieden, dass das deutsche KWKG bzw. der Umlagemechanismus nicht unter das europäische Beihilferegime fallen. 2021 hatte die EU-Kommission das KWKG als staatliche Beihilfe eingestuft und das aktuelle Gesetz nur bis Ende 2026 genehmigt, seitdem streitet sie mit der deutschen Bundesregierung vor Gericht. In seinem Urteil bestätigte der EuGH nun das vorinstanzliche Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG), das bereits Anfang 2024 klargestellt hatte, dass die umlagefinanzierte KWK-Förderung keine Beihilfe darstellt. Damit steht einer umfassenden KWKG-Reform nun nichts mehr im Weg.
Im Kern ging es im Verfahren um die Frage, ob die zur Finanzierung genutzten Gelder als "staatliche Mittel" im Sinne des EU-Rechts zu qualifizieren sind. Der EuGH stellte klar: Wenn keine zwingende gesetzliche Verpflichtung besteht, die finanzielle Belastung aus einem Aufschlag auf den Stromverkaufspreis an die Endkunden weiterzugeben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Mittel aus einer Steuer oder einer anderen obligatorischen staatlichen Abgabe stammen. Im konkreten Fall des deutschen KWKG sind die Netzbetreiber zwar berechtigt, die finanzielle Last über eine Umlage auf die Endkunden abzuwälzen, aber eben rechtlich nicht dazu verpflichtet. Da die Abwälzung auf die Verbraucher optional sei, fehle es an dem für staatliche Mittel erforderlichen Zwangscharakter.
Das Urteil dürfte damit auch Strahlkraft über das KWKG hinaus haben. Rein marktwirtschaftlich organisierte Umlagemechanismen, die Unternehmen Spielraum bei der Preisgestaltung und Weitergabe von Kosten lassen, könnten künftig nicht mehr unter das strenge europäische Beihilferecht fallen – selbst dann, wenn sie staatlich initiiert oder reguliert sind. Damit sollte nun klar sein, wie Mitgliedstaaten Fördersysteme gestalten müssen, um der EU-Beihilfenkontrolle zu entgehen – z. B. das StromVKG mit seiner Förderung von Kapazitätskraftwerken.