Organisationsrecht

Gebührenordnung der IHK Würzburg-Schweinfurt

vom 16. Juli 2009 („Wirtschaft in Mainfranken“ 2009, Heft 9, S. 66)
 

§ 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse

(1) Für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder für besondere Tätigkeiten erhebt die IHK, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, Gebühren nach dem Gebührentarif. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Gebühren­ordnung.

(2) Die IHK kann von demjenigen, der eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungs­tätigkeit (Amtshandlung der IHK) in Anspruch nimmt – unabhängig davon, ob dafür eine Gebühr im Gebührentarif vorgesehen ist – Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der IHK zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten.

(3) Für Gebühren und Auslagen kann die IHK einen angemessenen Vorschuss verlangen.
 

§ 2 Bemessung der Gebühren

(1) Gebühren sind als feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen.

(2) Sind für eine Tätigkeit Rahmensätze bestimmt, so darf die konkrete Gebührenhöhe den Verwaltungsaufwand nicht übersteigen. Die konkrete Gebührenhöhe darf dabei nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert für den Gebührenschuldner stehen.

(3) In besonderen Fällen (z. B. Rücknahme eines Antrags oder einer Anmeldung zur Vornahme einer Tätigkeit vor deren Beendigung, Ablehnung eines Antrags, Nichtteilnahme an Prüfungen, Fachgesprächen oder sonstigen Verfahren) kann die vorgesehene Gebühr ermäßigt werden. Sie kann auch ganz erlassen oder nicht erhoben werden, wenn dies der Billigkeit oder dem öffentlichen Interesse entspricht.
 

§ 3 Kostenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der IHK benutzt oder gebührenpflichtige Tätigkeiten beantragt hat. Schulden mehrere eine Gebühr gemeinsam, so kann die IHK jeden Schuldner für den gesamten Betrag in Anspruch nehmen.

(2) Dem Gebührenschuldner ist gleichgestellt, wer sich gegenüber der IHK verpflichtet, die Gebühr zu übernehmen.

(3) Für Auslagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
 

§ 4 Entstehung des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Gebühren entsteht bei antragsgebundenen Tätigkeiten mit Eingang des Antrags, sonst mit der Benutzung der Anlage oder Einrichtung oder der Durchführung der Tätigkeit.

(2) Der Anspruch auf Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
 

§ 5 Fälligkeit

(1) Gebühren und Auslagen werden mit ihrer Bekanntgabe an den Kostenschuldner fällig.

(2) Gebühren und Auslagen sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten, ohne eine gesetzte Frist innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit.
 

§ 6 Mahnung und Beitreibung

(1) Gebühren und Auslagen, die nicht innerhalb der Frist nach § 5 Abs. 2 entrichtet worden sind, sind mit einer neuen Zahlungsfrist anzumahnen.

(2) In der Mahnung ist der Kostenschuldner auf die Folgen der Nichtzahlung innerhalb der neuen Frist hinzuweisen.

(3) Für die Beitreibung von Gebühren und Auslagen gelten die Vorschriften der Beitragsordnung entsprechend.
 

§ 7 Stundung, Erlass, Niederschlagung

(1) Gebühren und Auslagen können auf Antrag gestundet werden, wenn ihre Zahlung mit erheblichen Härten für den Kostenschuldner verbunden ist und der Zahlungsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

(2) Gebühren und Auslagen können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Zugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.

(3) Gebühren und Auslagen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Höhe der Gebühren und Auslagen stehen.

(4) Von der Erhebung kann in entsprechender Anwendung von § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden, wenn bereits vorher feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Festsetzung und der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Höhe der Gebühren und Auslagen stehen.
 

§ 8 Verjährung

Für die Verjährung der Gebühren und Auslagen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuern von Einkommen und Vermögen entsprechend.
 

§ 9 Rechtsbehelfe

(1) Gegen den Gebühren- und Auslagenbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die IHK zu richten.

(2) Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO).
 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde und nach Veröffentlichung in der „Wirtschaft in Mainfranken“ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 8. Oktober 1981 außer Kraft.

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