Zoll: Neue zusätzliche Zölle auf Stahlerzeugnisse
Mit der am 24. Juni 2026 veröffentlichten VO (EU) 2026/1384 werden neue zusätzliche Zölle auf bestimmte Stahlerzeugnisse eingeführt. Das sogenannte Stahlinstrument gilt ab dem 1. Juli 2026.
Die am 24. Juni 2026 veröffentlichte VO (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 soll zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf dem Stahlmarkt der Union führen.
Die bisherigen Schutzmaßnahmen auf Stahlerzeugnisse nach der DVO (EU) 2029/159 laufen zum 30. Juni 2026 aus.
Stahlinstrument (VO (EU) 2026/1384)
Die neuen zusätzlichen Zölle für Einfuhren der im Anhang I des Stahlinstruments aufgeführten Waren betragen gemäß Art. 2 Abs. 3 des Stahlinstruments 50 % und werden zusätzlich zu allen anderen anfallenden Abgaben, wie etwa dem Drittlandszollsatz oder einem geltenden Antidumping- oder Ausgleichszoll, erhoben.
Für jede betroffene Warengruppe wurde im Stahlinstrument jedoch eine Warenmenge (Kontingent) festgelegt, innerhalb derer die Einfuhr frei von den zusätzlichen Zöllen erfolgt. Diese Zollkontingente werden im sogenannten "Windhundverfahren" nach den Regelungen der Art. 56 Abs. 4 und Art. 58 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK) i.V.m. Art. 49 bis 54 Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex (UZK-IA) verwaltet.
Zollkontingente (VO (EU) 952/2013)
Die Aufteilung der Kontingentsmengen auf bestimmte Ursprungsländer sowie konkrete Details zur Abwicklung des Stahlinstruments werden in Kürze in einem noch zu verabschiedenden Durchführungsrechtsakt durch die EU-Kommission festgelegt.