Informationen zu CBAM und EUDR

Die IHK Würzburg-Schweinfurt informiert auf Ihrer Homepage zum Co2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) und zur Entwaldungsverordnung (EUDR). Bei folgenden Produkten sollten Sie weiterlesen: Eisen, Stahl (Schrauben), Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe (CBAM) und Holz, Rind (Fleisch/Leder), Kautschuk, Soja, Kaffee, Kakao (Schokolade), Palmöl (EUDR).

Die IHK erhält vermerht Anfragen zu CBAM und EUDR. Viele Unternehmen wissen (noch) nicht, ob und wie sie betroffen sind. Die IHK hat zu den beiden Themen jeweils eine Webseite mit ersten Informationen erstellt. Nachfolgend auch ein kurzer Überblick zu beiden Verordnungen.

 

CBAM - Informationen auf unserer Homepage

 

Fallen Sie als Unternehmer unter CBAM?

  • Nach Art. 2 Abs1 der VO sind nur bestimmte Produkte betroffen. Diese werden mit Hilfe der Zolltarifnummer und der Liste von Gütern in dem Anhang I der Verordnung bestimmt.
  • Weiter ist erforderlich, dass der Ursprung der Ware in einen Drittland liegt. 
  • Weiterhin geht es um die Einfuhr zum freien Verkehr und auch um Veredelungserzeugnisse.

Es gibt nur wenige Ausnahmen von CBAM; auch KMU und Unternehmen mit wenigen Einfuhren sind betroffen. Wertgrenze ist 150 Euro, für Einfuhren, darüber gilt CBAM.

Pflichten während des Übergangszeitraums:

  • Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind.
  • Registrierung im CBAM-Meldeportal.
  • Pflicht zur quartalsweisen Vorlage eines „CBAM-Berichts“ spätestens einen Monat nach Quartalsende mit folgenden Angaben:
    • die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren
    • die tatsächlichen Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang IV beschriebenen Methode;
      Alternative: Verwendung von Standardwerten, bereitgestellt von der EU-Kommission
    • die gesamten indirekten Emissionen, (alternativ Verwendung von Standardwerten)
    • der CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.

Vor der Einstellung des Berichts in das vorläufige CBAM Register ist eine Registrierung erforderlich. Der CBAM-Bericht muss über eine Online-Plattform (CBAM Transitional Registry) abgegeben werden. Der Zugang zum Registrierungsportal erfolgt über das Zoll-Portal und dem EU-Trader-Portal. Weitere Informationen zur Anmeldung finden Sie auf der Seite des Zolls.

Informationen zur Eingabe des Berichts und zum Inhalt des Berichts finden Sie auf der Seite der DEHSt. Die Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2023/1773 konkretisiert die Berichtspflichten; Anhang I enthält Details zum Berichtsformat und den einzelnen Datenelementen. Für die ersten drei Berichte können bis zum 31.Juli 2024 Standardwerte verwendet werden. Die EU-Kommission hat diese Ende 2023 veröffentlicht. Diese globalen Werte pro Produkt können für die ersten drei Berichte genutzt werden.

Weitere Informationen:

DEHSt: https://www.dehst.de/DE/CBAM/cbam_node.html

GTAI: https://www.gtai.de/de/trade/eu/zoll/cbam-faq-1057236?mc=gtai-newsletter.newsletter-zoll.01.2024#toc-anchor--5

Zoll: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbote-Beschraenkungen/Schutz-der-Umwelt/CO2-Grenzausgleichssystem-CBAM/co2-grenzausgleichssystem-cbam.html#:~:text=Der%20CBAM%2DBericht%20ist%20der,das%20vierte%20Quartal%202023%20abzugeben.

EU: https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en?prefLang=de#guidance

FAQs: https://www.gtai.de/de/trade/eu/zoll/cbam-faq-1057236 und https://taxation-customs.ec.europa.eu/system/files/2023-12/Questions%20and%20Answers_Carbon%20Border%20Adjustment%20Mechanism%20%28CBAM%29.pdf

 

EUDR - Informationen auf unserer Homepage

 

Betroffene Güter: Zolltarifnummer und Produkte in der Liste in Anhang I der VO prüfen.

Betroffene Firmen (Art. 2 der VO).

  • Große Unternehmen, KMU – Marktteilnehmer: Unternehmen, die Waren erstmals in den Verkehr bringen (also auch Importeure)
  • Große Händler = Handel mit Waren, die ein anderer in Verkehr gebracht hat
  • KMU-Händler (ab Mitte 2025) – weniger Anforderungen

Die Regelungen gelten auch für Landwirte, Waldbesitzer und Händler in der EU, sobald sie die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem EU-Markt bereitstellen oder exportieren.

Anwendungsbereich: Produkte, die in der EU produziert, in die EU importiert oder aus der aus EU exportiert werden.

Die Verordnung schreibt vor, dass Marktteilnehmer (oder Händler, die keine KMU sind,) jede relevante Ware bis zu ihrem Grundstück zurückverfolgen müssen, bevor sie sie auf dem Markt bereitstellen oder in Verkehr bringen oder ausführen. Folglich ist die Vorlage der Sorgfaltserklärung, die Informationen zur Geolokalisierung enthält, eine Voraussetzung für Einfuhren (Zollverfahren "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr") und Ausfuhren (Zollverfahren "Ausfuhr") sowie für Transaktionen innerhalb des Unionsmarktes. Für Erzeugnisse, die innerhalb der EU hergestellt werden, gelten die gleichen Anforderungen wie für Erzeugnisse, die außerhalb der EU hergestellt werden. Die Verordnung gilt für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse, unabhängig davon, ob sie in der EU hergestellt oder eingeführt wurden.

Bedingungen für ein „in Verkehr bringen“ (Art.3).

  • Entwaldungsfrei
  • Im Einklang mit relevanter Gesetzgebung im Produktionsland
  • Vorliegen einer Sorgfaltspflichtenerklärung (muss beim Import/Export dem Zoll vorgelegt werden)

Ablauf

  • Betroffenheit prüfen
  • Daten- und Informationssammlung (insb. Geokoordinaten des Produktionsortes – Art. 9 der VO)
  • Risikoprüfung (Benchmarking durch EU (Art. 5): EU bewertet einzelne Produktionsländer und stuft diese in drei Stufen ein – je nach Stufe unterschiedliche Risikoprüfung und risikomindernde Maßnahmen)
  • Risikominderung (Art. 11)
  • Sorgfaltspflichtenerklärung (Art. 4)

Begriff „entwaldungsfrei“.

"Entwaldungsfrei“ heißt, dass nach dem 31.12.2020 keine Umwandlung von Wald in Agrarflächen, Palmöl- und Kautschukplantagen und Agroforst erfolgt sein darf. Weiter darf nach dem 31.12.2020 keine Umwandlung von Primärwald oder sich natürlich regenerierendem Wald in Plantagenwald oder andere bewaldete Flächen und keine Umwandlung von Primärwald in gepflanzten Wald stattgefunden haben.

Verpflichtungen der Marktteilnehmer in der nachgelagerten Lieferkette.

Sämtliche Unternehmen entlang der Lieferkette müssen die Entwaldungs-Verordnung beachten. Entwaldungsfreie Produkte sind von Produkten unbekannter Herkunft bzw. nicht entwaldungsfreien Waren zu trennen. Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette sind diejenigen, die ein in Anhang I aufgeführtes Erzeugnis (das bereits einer Sorgfaltspflicht unterzogen wurde) in ein anderes in Anhang I aufgeführtes Erzeugnis umwandeln. Die Pflichten sind unterschiedlich, je nachdem, ob sie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder große Unternehmen sind.

Export.

Marktteilnehmer, die relevante Erzeugnisse ausführen, müssen die Referenznummer der Sorgfaltserklärung in ihrer Ausfuhranmeldung angeben. Marktteilnehmer, die Erzeugnisse ausführen, die aus Rohstoffen hergestellt wurden, für die bereits eine Sorgfaltserklärung abgegeben wurde, können auch die einschlägigen Vereinfachungen in Artikel 4 in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen:

FAQs des BLE: https://www.ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/Entwaldungsfreie-Produkte/FAQs/FAQs.html?nn=19459024#doc19679084bodyText6

Elan!: https://www.entwaldungsfreie-lieferketten.de/eudr-anforderungen-an-unternehmen

BLE: https://www.bmel.de/DE/themen/wald/waelder-weltweit/entwaldungsfreie-Lieferketten-eu-vo.html

EU Kommission: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/QANDA_21_5919