Sachbezugswerte 2024 für unentgeltliche/verbilligte Mahlzeiten

BMF-Schreiben vom 07.12.2023

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden (z.B. Kantinenmahlzeiten), sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Dies gilt gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Bei der lohnsteuerlichen Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer gelten ab dem Kalenderjahr 2024 neue Sachbezugswerte, wie das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 07.12.2023 mitgeteilt hat.

Danach beträgt der Wert für ein Frühstück 2,17 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro. Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 10,43 Euro anzusetzen.

Weitere Hinweise finden Sie im BMF-Schreiben vom 07.12.2023.

Quelle: Bundesfinanzministerium