Whistleblowing

Neues Hinweisgeberschutzgesetz trat am 02.07.2023 in Kraft

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll die EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (2019/1937) in nationales Recht umgesetzt werden. Danach soll es Hinweisgebern in Unternehmen und Behörden durch die Einrichtung interner und externer Meldestellen ermöglicht werden, auf Missstände und Gesetzesverstöße hinzuweisen. Zudem sollen hinweisgebende Personen gegen Repressalien (Abmahnung, Kündigung, Versagung einer Beförderung, Mobbing etc.) aufgrund der Meldung geschützt werden.

Der Bundesrat hatte am 10.02.2023 dem HinSchG in der vom Bundestag beschlossenen Fassung nicht zugestimmt. Die Koalitionsfraktionen hatten in der Folge zwei Gesetzentwürfe vorgelegt, die den ursprünglichen Regierungsentwurf in einen zustimmungspflichtigen und einen nicht zustimmungspflichtigen Teil aufteilten.

Im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wurde am 09.05.2023 eine Einigung erzielt. Wie bereits berichtet, stimmte der Bundestag diesem Kompromiss am 11.05.2023 zu und der Bundesrat am 12.05.2023. Das Gesetz wurde nun am 02.06.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 02.07.2023 in Kraft.

Gegenüber der ursprünglichen Fassung enthält der Kompromiss Änderungen:

  •  Eine Pflicht für Unternehmen, Meldekanäle so zu gestalten, dass auch anonyme Meldungen abgegeben werden können, besteht nicht mehr (die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers sowie in der Meldung genannter Dritter muss allerdings gewahrt werden – bei fahrlässigen Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro). Anonyme Meldungen sollen aber weiterhin bearbeitet werden.
  • Zudem sollen hinweisgebende Personen die Meldung bei einer internen Meldestelle bevorzugen, wenn intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien befürchtet werden.
  • In Fällen, in denen eine Meldung behindert oder Repressalien ergriffen werden, beträgt der Bußgeldrahmen nunmehr 50.000 Euro statt 100.000 Euro.
  • Bei Nichteinrichtung und Nichtbetrieb interner Meldekanäle droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro, die entsprechende Bußgeldvorschrift ist nun aber erst sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes anzuwenden, d.h. ab dem 01.12.2023.

Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten müssen ihre internen Meldestellen erst ab dem 17.12.2023 einrichten. Sie dürfen mit anderen Unternehmen derselben Größenordnung (in der Regel 50 bis 249 Beschäftigte) eine gemeinsame Meldestelle einrichten und betreiben. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, und die Pflicht zur Rückmeldung an die hinweisgebende Person verbleiben aber bei dem einzelnen Unternehmen.

Unternehmen mit in der Regel mindestens 250 Beschäftigten mussten ihre internen Meldestellen spätestens bis zum 02.07.2023 einrichten und ab diesem Zeitpunkt betreiben. Die Bußgeldvorschrift, wonach eine Geldbuße von bis zu 20.000 € verhängt werden kann, wenn eine interne Meldestelle nicht eingerichtet ist oder nicht betrieben wird, ist allerdings erst ab 01.12.2023 anzuwenden (die übrigen im Gesetz vorgesehenen Bußgelder bei Verstößen gegen das HinSchG können ab dem 02.07.2023 verhängt werden). Dies gilt auch für Unternehmen in bestimmten Branchen wie etwa im Finanzdienstleistungs- und Versicherungsbereich, und zwar unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten (siehe die Aufzählung in § 12 Abs. 3 HinSchG).

Die Pflicht zur Einrichtung und Betreibung einer internen Meldestelle gilt nicht für kleinere Unternehmen mit in der Regel bis zu 49 Beschäftigten. Auf diese Unternehmen dürften aber auch die Schutzvorschriften des HinSchG, vor allem das Verbot von Repressalien nach § 36 HinSchG, anwendbar sein.

Quellen: Deutscher Bundestag, Bundesregierung, Bundesgesetzblatt