Bundesarbeitsgericht urteilt zu Kurzarbeit Null und Urlaub

Wer von sei­nem Ar­beit­ge­ber wegen der Co­ro­na-Lage zu Kurz­ar­beit geschickt wird, muss eine Kür­zung sei­nes Ur­laubs­an­spruchs hin­neh­men. Eine teilzeitbeschfäftigte Ver­kaufs­hil­fe verlor damit in letzter Instanz. Die Bä­cke­rei, in der sie tätig war, hatte sie wegen Ar­beits­aus­falls vor­über­ge­hend in "Kurz­ar­beit 0"ge­schickt und von ihrem Jah­res­ur­laub für jeden Monat, an dem sie nicht im Laden er­schei­nen muss­te, je­weils ein Zwölf­tel ab­ge­zo­gen.

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. So lautet das Fazit des BAG in seiner Pressemitteilung zu seinem Urteil. Schon das Landesarbeitsgericht Düsseldorf und das Arbeitsgericht Essen hatten gegen die Frau entschieden: Nach Unionsrecht (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG) erwerbe ein Arbeitnehmer Urlaubsansprüche nur für Zeiten, in denen er tatsächlich gearbeitet habe. Das Bundesurlaubsgesetz enthalte für "Kurzarbeit 0" keine für die Arbeitnehmer günstigeren Regelungen. Das BAG verwies zudem auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall Hein/Holzkamm, in dem es um eine Kürzung von Urlaubsgeld in Deutschland nach Kurzarbeit ging: Danach ist es das Ziel der Richtlinie, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen. Das aber setze voraus, so die Luxemburger Richter, dass dieser eine Tätigkeit ausgeübt habe, die einen entsprechenden Zeitraum der Erholung, der Entspannung und der Freizeit nötig mache.

Komplizierter wurde der Fall dadurch, dass die Klägerin nur in Teilzeit beschäftigt war, nämlich an drei Tagen pro Woche. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen. Wegen der Pandemie war sie in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit, im November und Dezember arbeitete sie insgesamt nur an fünf Tagen. Die Arbeitgeberin bezifferte daraufhin den Jahresurlaub auf 11,5 Arbeitstage.

Pressemitteilung des BAG

Quelle: Beck aktuell