Zwischen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen
Im Berufsbildungsgesetz (§§ 65 ff.) ist geregelt, dass besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderung bei Prüfungen berücksichtigt werden sollen. Laut Sozialgesetzbuch (§ 2) liegt eine Behinderung vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Wie kann der Nachteilsausgleich in Prüfungen aussehen?
Nach den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 24. Mai 1985 können die Belange von Menschen mit Behinderung durch besondere Organisation und Gestaltung der Prüfung sowie Zulassung spezieller Hilfen berücksichtigt werden. Die besonderen Maßnahmen dürfen lediglich die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, die Prüfungsanforderungen dürfen nicht qualitativ verändert werden. Eine besondere Gestaltung der Prüfung kann z. B. durch eine Zeitverlängerung oder eine zusätzliche Erläuterung der Prüfungsaufgaben erfolgen. Bei der Beurteilung des erforderlichen Nachteilsausgleichs werden durch die IHK alle Umstände des Einzelfalles gewürdigt. Gegebenenfalls berücksichtigt die IHK die fachliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
Wie ist der Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen?
Die nachfolgend aufgezählten Unterlagen müssen spätestens zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur betroffenen Prüfung bei der IHK eingehen. Die IHK muss als zuständige Stelle feststellen, ob und wie ein Nachteilsausgleich durchzuführen ist. Hierfür benötigen wir nachfolgende Unterlagen:
- Antrag der IHK zur Gewährung besonderer Hilfen zum Nachteilsausgleich - Onlineantrag oder als pdf
- Eine konkrete fachärztliche Bescheinigung, aus der sich Art und Schwere der Behinderung ergeben. Hausärztliche Atteste genügen als Nachweis nicht. Die Bescheinigung soll neben der Beschreibung der Behinderung nach Möglichkeit aufzeigen, wie der Nachteilsausgleich erfolgen soll (vgl. Ziff. 2.). Falls eine Zeitverlängerung beantragt wird, ist die Höhe der Zeitverlängerung in Form einer Prozentzahl anzugeben. Eine kurze Stellungnahme des Ausbildungsbetriebes bzw. des Bildungsträgers
- Eine kurze Stellungnahme des Ausbildungsbetriebes bzw. des Bildungsträgers oder der Berufsschule. Die Stellungnahme soll eine Begründung für geeignete Nachteilsausgleichsmaßnahmen enthalten.
- Falls vorhanden, eine Kopie des Schwerbehindertenausweises