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Steuerrecht
Pflichtangaben auf Rechnungen
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 sind die umsatzsteuerlichen Rechnungsvorschriften (§§ 14, 14 a UStG) geändert worden. Seit dem 1. Januar 2004 sind daher eine Vielzahl neuer Angaben auf Rechnungen erforderlich. Daneben wurde auch die Regelung für den Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) neu gefasst. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist nunmehr auch, dass der Unternehmer im Besitz einer nach den §§ 14 und 14 a UStG ausgestellten Rechnung ist.
Das BMF-Schreiben zur Rechnungsstellung (IV B 7 - S 7280 - 19/04 vom 29.01.2004) führt hierzu weiter aus, dass die Angaben in Rechnungen vollständig und richtig sein müssen, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen. Der Rechnungsempfänger hat damit auch die Pflicht, die Rechnungsangaben auf Richtigkeit zu überprüfen, dies gilt lediglich nicht für die Steuernummer, die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Rechnungsnummer. Werden Rechnungsangaben erst nachträglich vervollständigt oder korrigiert, ist der Vorsteuerabzug erst zu diesem Zeitpunkt möglich.
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- Merkblatt Pflichtangaben auf RechnungenWelche Spielregeln Sie als Unternehmer bei der Rchnungsstellung beachten müssen, erfahren Sie hier.pdf, 229 KB
- Merkblatt Pflichtangaben auf Rechnungen Beispielrechnung 1Beispielrechnung für Gesamtbetrag über 150,00 €pdf, 13,52 KB
- Merkblatt Pflichtangaben auf Rechnungen Beispielrechnung 2Beispielrechnung Kleinunternehmer über 150,00 €pdf, 13,87 KB
- Merkblatt Pflichtangaben auf Rechnungen Beispielsrechnung 3Kleinbetragsrechnung von Kleinunternehmerpdf, 14,21 KB
- Merkblatt Pflichtangaben auf Rechnungen Beispielsrechnung 4Beispielsrechnung Kleinbetragsrechnungpdf, 13,15 KB
- Merkblatt AufbewahrungsfristenFristen, die aus Handels- und Steuerrechtsperspektive gewahrt werden müssen, werden dargestellt.pdf, 386 KB
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Assessor jur.
Referent Recht und Steuern
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Würzburg
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Assessorin jur.
Referentin Recht und Steuern
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