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Steuervereinfachungsgesetz 2011
Elektronische Rechnungsstellung
Die Zulässigkeit von elektronischen Rechnungen hat eine wichtige Hürde genommen. Das Bundesministerium der Finanzen informierte hierzu:
"Durch Art. 5 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 sind rückwirkend zum 1. Juli 2011 die umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen für die elektronische Übermittlung von Rechnungen deutlich reduziert worden. Der Rechnungsaussteller ist nunmehr - vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsempfängers zur elektronischen Übermittlung der Rechnung - frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er elektronische Rechnungen übermittelt (z. B. per E-Mail).
Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung können durch jegliches innerbetriebliches Kontrollverfahren gewährleistet werden, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Leistung und Rechnung herstellen kann. Die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung oder eines elektronischen Datenaustauschverfahrens (EDI) ist für die elektronische Übermittlung einer Rechnung nur noch optional und nicht mehr verpflichtend."
Mit BMF-Schreiben vom 02.07.2012 wurden diese Anforderungen weiter konkretisiert. Das Schreiben kann hier abgerufen werden.
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