Laut § 65 des Berufsbildungsgesetztes können Menschen mit Behinderungen für ihre Prüfungen einen "Nachteilsausgleich" beantragen. "Nachteilsausgleich" bedeutet: Die Prüfung wird so durchgeführt, dass die Prüfung den Prüfungsteilnehmer möglichst wenig einschränkt.
Beispiele für Nachteilsausgleiche:
- Änderungen bei der Prüfungs-Zeit (z. B. Zeit-Verlängerung)
- Änderungen der Prüfungs-Form (z.B. mündliche Prüfung statt schriftlicher Prüfung)
- technische Hilfen (z. B. Seh-Hilfen)
- Hilfen durch Personen (z.B. ein Gebärdensprach-Dolmetscher)
Aus organisatorischen Gründen muss der vollständig ausgefüllt Antrag auf Nachteilsausgleich spätestens bis zum Anmeldeschluss für die jeweilige Prüfung eingereicht werden.