Frist bei Registrierkassen läuft ab

Mainfränkische Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen müssen bis 30. September nachrüsten.

Die Nachrüstung mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung muss bis zu diesem Datum zumindest verbindlich bestellt oder in Auftrag geben werden. Nur dann werden die bayerischen Finanzämter die bisherigen Kassensysteme der Unternehmen bis zum 31. März 2021 weiterhin nicht beanstanden. Darauf weist die IHK Würzburg-Schweinfurt hin.

Der Bayerische Industrie- und Handelskammertag (BIHK) hatte mit Nachdruck gefordert, den durch die Corona-Pandemie und den Lock-Down gebeutelten Unternehmen, insbesondere in Handel und Gastronomie, mehr Zeit für die erforderlichen Nachrüstungen zu geben. Fast alle Bundesländer, darunter Bayern, haben unter bestimmten Voraussetzungen Gnadenfristen für die Nachrüstung bis Ende März 2021 eingeräumt. Das Bundesfinanzministerium hält dagegen weiter an der Frist Ende September 2020 fest.

400.000 Kassen in Bayern betroffen

Der BIHK schätzt, dass bayerische Händler, Gastronomen und andere Gewerbetreibende rund 400.000 Kassen nachrüsten müssen. Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen sollten ursprünglich ihre Systeme ab Anfang 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausrüsten. Da bis dahin unter anderem wegen Verzögerungen bei der zuständigen Bundesbehörde keine zertifizierten Sicherheitslösungen am Markt erhältlich waren, hatte das Bundesfinanzministerium nach entsprechenden Forderungen der Wirtschaft eine Nichtbeanstandungsfrist bis 30. September 2020 eingeräumt.

Die Gnadenfrist bis Ende März 2021 gilt in Bayern auch, wenn der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen ist, diese aber nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist laut Bayerischer Finanzverwaltung für die Wahrung der Frist nicht erforderlich. Unternehmer, die bisher keine Registrierkasse benutzen oder kein elektronisches System verwenden, sind nicht zur Anschaffung gezwungen. Eine allgemeine Pflicht zur Nutzung einer Registrierkasse besteht weiterhin nicht.  


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Dr. Christian Seynstahl
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