Wurde die GbR-Abwicklung begonnen bevor das MoPeG in Kraft getreten ist, kommen die alten Abwicklungsregelungen zur Anwendung.
1. War die Kündigung einer Gesellschaft bereits vor dem am 1.1.2024 in Kraft getretenen MoPeG abgeschlossen und hatte das Abwicklungsstadium der Gesellschaft nach altem Recht bereits begonnen, finden auch weiterhin die alten Abwicklungsregeln der §§ 705 ff. BGB aF, insbesondere § 731 BGB aF Anwendung.
2. Da hinsichtlich der meisten Regelungen der neuen §§ 705 ff. BGB Übergangsvorschriften fehlen, ist auf Grundlage des intertemporalen Grundsatzes der lex temporis actus zu ermitteln, welches der maßgebliche Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der konkreten Anknüpfung ist. (Leitsätze der Redaktion, beck-online)
LG Hamburg Beschluss vom 19.6.2024 – 328 T 14/24