Verpflichtendes Rückmeldeverfahren der Soforthilfe Corona - unbedingt bis 31. Oktober 2024 abschließen!

Für alle Empfänger der Soforthilfe Corona, dem ersten Corona-Hilfsprogramm zwischen März und Mai 2020, endet am 31. Oktober 2024 eine wichtige Frist: Das verpflichtende Rückmeldeverfahren endet. Sollten Sie sich nicht bereits am freiwilligen Rückmeldeverfahren, das ab November 2022 lief, beteiligt haben, holen Sie dies unbedingt innerhalb der Frist nach!

Alle Empfänger der Soforthilfe Corona, von denen im Rahmen des ersten, freiwilligen Rückmeldeverfahrens keine Rückmeldung über das Online-Portal eingegangen ist, wurden mit Schreiben vom 09. September 2024 letztmalig aufgefordert, die Höhe des tatsächlichen Liquiditätsengpasses bzw. die Höhe einer etwaigen Überkompensation bis spätestens 31. Oktober 2024 über das vorgesehene Online-Portal mitzuteilen.

Diese Rückmeldung über das Online-Portal ist in jedem Fall notwendig – auch dann, wenn der prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten ist! Keine Rückmeldung hat Widerruf und Rückforderung in voller Höhe zur Folge! Um dies zu vermeiden, schließen Sie das Rückmeldeverfahren bitte schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 31. Oktober 2024, ab!

Weitere Informationen zum Verfahren inkl. Online-Berechnungshilfe und FAQ-Liste finden Sie auf der Webseite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums.