Die vom Gesetzgeber als leistungsunabhängige Prämie ausgestaltete Inflationsausgleichsprämie kann von Unternehmen noch bis zum Jahresende an ihre Mitarbeitenden bis zu einem gedeckelten Betrag von insgesamt 3.000 Euro pro Mitarbeitendem steuer- und sozialabgabenfrei ausgezahlt werden.
Die Verteilung innerhalb der Belegschaft ist gesetzlich nicht geregelt, so dass Arbeitgeber eigene – diskriminierungsfreie - Kriterien der Verteilung aufstellen können. Möglich ist es, die Prämie an alle Mitarbeiter in gleicher Höhe auszuschütten, aber auch eine Differenzierung etwa nach der Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit oder danach, ob ein aktives Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist denkbar.
Die Urteile um die Inflationsausgleichsprämie häufen sich. Bei der Ausgestaltung ist daher Umsicht geboten und wir empfehlen die Beratung durch die niedergelassene Rechtsanwaltschaft.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang etwa am 14.08.2024 darüber entschieden, ob eine mittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn ein Tarifvertrag vorsieht, dass Arbeitnehmer in Elternzeit nur dann Anspruchsberechtigt sind, wenn sie auch Elterngeld erhalten. Das LAG kam dabei zu dem Urteil, dass die Unterscheidung als nicht diskriminierend anzusehen sei. Die Entscheidung hat keine unmittelbare Wirkung auf andere Fälle und Verfahren.