Mit Schreiben vom 27.08.2024 hat das Bundesministerium erklärt, dass der Umsetzungszeitpunkt des Meldeverfahrens nach § 45b Abs. 9 EStG verschoben wird.
Auch das Meldeverfahren nach § 45b und 45c EstG zu den Kapitalerträgen wurde mit Schreiben vom 27.08.2024 verschoben.
Inländische börsennotierte Gesellschaften (§ 67 d AktG) müssen gemäß § 45b Abs. 9 EStG Informationen über die Identität ihrer Aktionäre zum Zeitpunkt ihres Gewinnverteilungsbeschlusses verlangen und die ihnen übermittelten Informationen elektronisch nach Maßgabe des § 93c Abgabenordnung unverzüglich an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
Mit BMF-Schreiben vom 27.08.2024 (IV C 1 - S 2410/22/10001 :001) wurde nun mitgeteilt, dass der Umsetzungszeitpunkt des Meldeverfahrens nach § 45b Abs. 9 EStG verschoben wird. Danach ist die Übermittlung der Angaben nach § 45b Abs. 9 EStG erstmals für Kapitalerträge vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 2025 zufließen. Auch das Meldeverfahren nach § 45b und 45c EstG zu den Kapitalerträgen wurde auf denselben Zeitpunkt verschoben.