Nach neuerer Rechtsprechung des BFH (27.03.2024) kann auch dann eine Betriebsveranstaltung vorliegen, wenn diese nicht allen Angehörigen eines Betriebs sondern nur einem ausgewählten Kreis von Mitarbeitern offen steht.
Die Lohnsteuerpauschalierung - nicht jedoch der Freibetrag von 110 Euro - kann daher auch für solche Veranstaltungen in Anspruch genommen werden. Ob die Rechtsprechung flächendeckend für die Finanzverwaltung Anwendung findet (durch Veröffentlichung im Bundessteuerblatt) bleibt abzuwarten.
Quelle: BFH, Urteil v. 27.03.2024 - VI R 5/22 - NWB Urteile