Die vom Bund letztmalig verlängerte Einreichungsfrist für Schlussabrechnungen der Corona-Überbrückungshilfen rückt immer näher.
Empfänger von Corona-Überbrückungshilfen, deren prüfender Dritter eine Fristverlängerung beantragt hat, haben noch bis zum 30. September 2024 Zeit, die Schlussabrechnung(en) für die Corona-Überbrückungshilfen sowie die November- und Dezemberhilfen einzureichen. Dies erfolgt – analog zur Antragstellung – über den prüfenden Dritten.
Bitte beachten Sie: Wird keine Schlussabrechnung eingereicht, muss die komplette Fördersumme zurückgezahlt werden. Sofern noch nicht geschehen, reichen Sie Ihre Schlussabrechnung(en) daher unbedingt bis spätestens zum 30. September 2024 über ihren prüfenden Dritten ein!
Bitte beachten Sie zudem: Die Anträge auf Corona-Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt eine Schlussabrechnung durch einen prüfenden Dritten. Auch die Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs wird überprüft. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel, aber auch zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.
Weiterführende Informationen finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.