Die im Russland-Embargo geregelte Nachweispflicht für Eisen- und Stahlvorprodukte erfordert keine konkrete Nennung des Ursprungslandes.
Eine Anfrage der DIHK an die Generalzolldirektion zur Nachweispflicht bei Eisen- und Stahlerzeugnissen aus Drittstaaten nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ergab:
1. Konkrete Nennung des Ursprungslandes nicht erforderlich, solange ein Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung erkennbar ist
Solange der nichtrussische Ursprung erkennbar ist, ist die konkrete Nennung des Ursprungslands nicht erforderlich. Zur Nachweisführung ist grundsätzlich jedes Geschäftsdokument geeignet, welches einen Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung des Vorproduktes erkennen lässt. Ob das vorgelegte Dokument als Nachweis anerkannt werden kann, entscheidet die Zollstelle im konkreten Einzelfall. Das Vorhandensein des Nachweises wird durch die Anmeldung der Unterlagencodierung Y824 in der Zollanmeldung erklärt.
2. Nachweispflicht gilt auch bei Re-Import
Die Nachweispflicht nach Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt uneingeschränkt auch für solche Eisen- und Stahlvorprodukte, die sich nur vorübergehend außerhalb der Union befanden (bspw. beim Re-Import zum Zwecke der Veredelung).
Weitere Informationen zu den Russlandsanktionen sind in den FAQs des BMWK zu finden. Weitere Infos auch auf der Zollseite.
Wir möchten darauf hinweisen, dass es nicht Aufgabe der IHKs ist, solche Erklärungen zu bescheinigen.
Zu den Hürden für Unternehmen bei der Umsetzung der neuen Regelung steht die DIHK im Austausch mit BMWK, BMF und GZD und setzt sich für praxisnahe Orientierungshilfen und vereinfachte Nachweise ein. Die DIHK wird über weitere Entwicklungen informieren.
Quelle: DIHK
Siehe auch unsere weitere News und unser erstes News-Update.
Hinweis zu Eisen und Stahl: beachten Sie auch die neuen Berichtspflichten nach dem CBAM.