Die Klarstellungen beziehen sich auf Artikel 5aa der Sanktionsverordnung Nr. 833/2014, der Geschäfte mit russischen Unternehmen mit staatlicher Beteiligung aus Anhang XIX verbietet, sowie jene mit Unternehmen, die zu mehr als 50% im Eigentum dieser Unternehmen stehen, oder aber Strukturen, die im Auftrag oder auf Anweisung staatlicher Firmen oder deren Tochtergesellschaften handeln.
Die EU-Sanktionen sollen auch für solche Unternehmen gelten, die „im Namen oder auf Anweisung“ eines auf der Sanktionsliste aufgeführten russischen Unternehmens handeln. Und das unabhängig von Anteilsquoten. Eine entsprechende aktualisierte Klarstellung hat die EU-Kommission am 23. Oktober 2023 hinsichtlich der Gründe für Unternehmensprüfungen veröffentlicht.
Selbst, wenn russische Unternehmen kurz vor der Aufnahme in Sanktionslisten ihre Anteile an dritten Unternehmen auf unter 50% reduziert hätten, handelten diese „wahrscheinlich“ noch immer im Interesse der sanktionierten Organisation. Weitere Anhaltspunkte seien die Übertragung von Anteilen eines sanktionierten Unternehmens innerhalb „derselben Unternehmensgruppe“ und die Aufrechterhaltung eines „erheblichen Einflusses des sanktionierten Unternehmens“, beispielsweise durch ein Vetorecht bei Unternehmensentscheidungen. Warnsignale seien darüber hinaus auch das Nutzen „komplexer Unternehmens- oder Treuhandstrukturen, die mit russlandfreundlichen Ländern verbunden sind“, das Verschieben von Vermögenswerten zuvor sanktionierter Eigentümer zugunsten ihrer Verwandten sowie „zahlreiche“ Anteilsübertragungen sanktionierter auf nicht sanktionierte Unternehmen.
Quelle: AHK Russland
Weitere Informationen (in englischer Sprache) in der Klarstellung der EU-Kommission.