Russland 11. Sanktionspaket - Update zu Eisen- und Stahlimporten

Nachweispflicht zu Eisen- und Stahlimporten im Rahmen des 11. Sanktionspaketes (EU) 833/2014, Art. 3g(d).

Im Rahmen der Verordnung (EU) 833/2014 sollen Beschränkungen gemäß Art. 3g für Eisen- und Stahlerzeugnisse zum 30. September 2023 in Kraft treten, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden.

Ab dem 30. September 2023 gilt somit das Einfuhrverbot und zudem besteht ein Kauf- und Beförderungsverbot.

Gemäß Art. 3 g Abs. 1 lit. d erstreckt sich das Einfuhrverbot ab dem 1.Oktober 2024 auch für aufgeführte Erzeugnisse bestimmter KN- Codes auf Waren des Anhangs XVII, sofern diese in einem Drittland unter Verwendung von Gütern aus dem Anhang VII, die russischen Ursprungs sind, verarbeitet wurden.

Zum Zeitpunkt der Einfuhr von Gütern des Anhangs XVII aus Drittländern sind somit Nachweise über die Ursprungsländer der Produkte erforderlich.
 
Auf der Webseite des Deutschen Zolls wurden nun weitere Informationen veröffentlicht:
 
" (...) Nach Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) VO (EU) Nr. 833/2014 muss zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.
 
Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen anerkannt werden, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.
 
Weitere Informationen dazu sind in den FAQs, insbesondere in der Nummer 11, zu finden. Weitere Infos auch auf der Zollseite.
Wir möchten darauf hinweisen, dass es nicht Aufgabe der IHKs ist, solche Erklärungen zu bescheinigen.
 
Zu den Hürden für Unternehmen bei der Umsetzung der neuen Regelung steht die DIHK im Austausch mit BMWK, BMF und GZD und setzt sich für praxisnahe Orientierungshilfen und vereinfachte Nachweise ein. Die DIHK wird über weitere Entwicklungen informieren.

Quelle: DIHK

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Hinweis zu Eisen und Stahl: beachten Sie auch die neuen Berichtspflichten nach dem CBAM.