In den kommenden Wochen laufen wichtige Fristen für Empfänger von Corona-Wirtschaftshilfen aus, die nicht versäumt werden dürfen!
Corona-Soforthilfe
Empfänger von Corona-Soforthilfe haben noch bis zum 31. Dezember 2023 Zeit für die Berechnung, Rückmeldung und ggf. Rückzahlung der erhaltenen Soforthilfe.
Bitte beachten Sie: Die Teilnahme am Rückmeldeverfahren ist für Empfänger von Corona-Soforthilfe verpflichtend.
Weiterführende Informationen, beispielsweise eine Online-Berechnungshilfe oder eine ausführliche FAQ-Übersicht zum Rückmeldeverfahren der Corona-Soforthilfe finden Sie unter www.soforthilfecorona.bayern.
Corona-Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfe
Nach Ablauf der offiziellen Einreichungsfrist der Schlussabrechnungen der Corona-Überbrückungshilfen sowie der November- und Dezemberhilfe am 31. Oktober 2023 hat der Bund eine Nachfrist bis zum 31. Januar 2024 gewährt. All jene, die bislang noch keine Schlussabrechnung eingereicht haben, sollten dies schnellstmöglich nachholen. Die Einreichung der Schlussabrechnung erfolgt über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt). Sofern im Einzelfall eine weitere Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich ist, kann ebenfalls bis zum 31. Januar 2024 eine weitere “Nachfrist” bis 31. März 2024 im digitalen Antragsportal beantragt werden.
Bitte beachten Sie: Die Einreichung einer Schlussabrechnung ist zwingend erforderlich. Andernfalls muss die komplette Förderung zurückgezahlt werden.
Weiterführende Informationen finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.