Aufnahme einer Nachweispflicht für Einführer über das Ursprungsland von Eisen- und Stahlvorprodukten (Art. 3g Abs. 1 d).
Das 11. Sanktionspaket gegen Russland (Verordnung (EU) 2023/1214 des Rates vom 23.06.2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates) enthält auch eine Verschärfung der Einfuhrbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse. Wer sanktionierte Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in einem Drittland verarbeitet wurden, einführen will, muss den Nachweis erbringen, dass die verwendeten Vorleistungen nicht aus Russland stammen.
Die EU weitet im 11. Paket die Importbeschränkungen für Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Russland aus. Unter anderem dürfen Halbzeug, Flachzeug oder Walzdraht aus Eisen und nicht legierter Stahl nicht mehr mittelbar oder unmittelbar eingeführt werden. Auch Importeure von Eisen- und Stahlprodukten, die in einem Drittland verarbeitet wurden, müssen den Nachweis erbringen, dass die verwendeten Materialien und Vorleistungen keinen Ursprung in Russland haben.
Ansonsten unterliegen auch sie ab 30.09.2023 dem Einfuhrembargo.
Momentan liegen noch keine weitergehenden Informationen hierzu vor, z. B. welche Nachweise bzw. Formvorschriften über das Ursprungsland bei der Einfuhr vorzulegen sind. Wir gehen davon aus, dass dies bis zum 30.09.2023 durch die Europäische Union (EU) präzisiert wird.
Bitte beachten sie bezüglich der Nachweise unsere News.
Für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (KN-Code 7207 11) mit Ursprung in Russland verarbeitet werden, tritt das Einfuhrverbot ab dem 01.04.2024 in Kraft.
Für Erzeugnisse aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (KN-Code 7207 12 10) sowie aus legiertem Stahl in Rohblöcken (KN-Code 7224 90) gelten die Sanktionen ab 01.10.2024.
Weitere Informationen und die Güter aus Anhang XVII finden Sie auf der Webseite der GTAI.