Registrierungspflicht für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) spätestens ab dem 01.01.2024
Spätestens ab dem 1.1.2024 müssen sich Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung nach §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 59 Abs. 6 GwG bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) elektronisch registrieren.
Eine vorzeitige Registrierung ist empfehlenswert. Nach der Registrierung stehen neben allgemeinen Informationen die sogenannten branchenspezifischen Typologiepapiere (z. B. Immobiliensektor, Kfz-Handel, Glückspiel) zur Verfügung, die für ein fundiertes Risikomanagement hilfreich sein können. Die Aufsichtsbehörden setzen die Kenntnis der Papiere voraus.
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Quelle: DIHK