Russland-Sanktionen: BMWK ändert FAQ

FAO Nr. 51 zur Rückerstattung von Vorauszahlungen, Zahlungen aus Anzahlungsgarantien geändert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) stellt auf seiner Homepage einen Fragen-und-Antworten-Katalog zu den Russland-Sanktionen zur Verfügung. Am 13.04.2023 hat es die FAQ Nr. 51 nach Rücksprache mit der zuständigen Arbeitseinheit der EU-Kommission grundlegend geändert. Danach ist jede Form der Rückerstattung einer Anzahlung unzulässig, die sich auf ein mittlerweile verbotenes Geschäft bezieht.

Die FAQ Nr. 51 lautet nun:

„51. Verstößt die Rückerstattung einer vor Sanktionsverhängung erhaltenen Vorauszahlung gegen das Erfüllungsverbot des Art. 11 VO (EU) 833/2014, wenn die Vertragserfüllung aufgrund einschlägiger Sanktionsverbote nicht mehr möglich ist? Gilt dies entsprechend für Zahlungen aus Anzahlungsgarantien?

Antwort: Ja. Verboten ist nach dem Wortlaut der Bestimmung die Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die im Zusammenhang mit mittlerweile sanktionierten Geschäften stehen. Die Rückzahlung einer Anzahlung, die darauf abzielt, eine Rechtsbeziehung in den Zustand vor Sanktionsverhängung (status quo ante) zu versetzen, ist vor diesem Hintergrund rechtlich unzulässig. Das gilt entsprechend auch für Zahlungsansprüche aus Anzahlungsgarantien. Daneben müssen einschlägige Bereitstellungs-, Transaktions- oder sonstige spezifische Sanktionsverbote beachtet werden. Das Verbot der Zahlung aus einer Anzahlungsgarantie (oder einer darauf bezogenen Rückgarantie), die sich auf ein mittlerweile verbotenes Geschäft bezieht, wird sich regelmäßig auch aus dem Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit sektorspezifischen Export- und Importverboten ergeben (vgl. die Definition in Art. 1 Buchst. o der VO (EU) 833/2014).“

Seit dem 14.12.2022 war diese FAQ als „in Überarbeitung“ gekennzeichnet. Bis zum 14.12.2022 lautete die FAQ Nr. 51:

„Verstößt die Rückerstattung einer vor Sanktionsverhängung erhaltenen Vorauszahlung gegen das Erfüllungsverbot des Art. 11 VO (EU) 833/2014, wenn die Vertragserfüllung aufgrund einschlägiger Sanktionsverbote nicht mehr möglich ist?

Antwort: Nein. Verboten ist, den russischen Vertragspartner so zu stellen, als sei erfüllt worden (z.B. durch Schadenersatz an Erfüllung statt). Die Rückzahlung einer Anzahlung, die gerade darauf abzielt, eine Rechtsbeziehung wieder in den Zustand vor Sanktionsverhängung (status quo ante) zu versetzen, bleibt davon allerdings unberührt. Daher darf eine Vorauszahlung trotz Erfüllungsverbot rückerstattet werden. Dessen ungeachtet müssen einschlägige Bereitstellungs-, Transaktions- oder sonstige spezifische Sanktionsverbote wie zum Beispiel das Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit sektorspezifischen Export- und Importverboten beachtet werden.“

Quelle: BMWK