Bundeskabinett hat Energieeffizienzgesetz beschlossen

Das Bundeskabinett hat das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) beschlossen, das damit nun ins parlamentarische Verfahren geht. Gegenüber dem Referentenentwurf gab es in der Kabinettsfassung noch einige Änderungen.

Die zwei wichtigsten, und positiv zu bewertenden, Änderungen sind die endgültige Beseitigung von Interpretationsspielräumen zur (nicht mehr vorhandenen) generellen Umsetzungspflicht von Maßnahmen sowie die Einführung einer Bagatellgrenze von 2,5 GWh Gesamtendenergieverbrauch bei den Abwärmepflichten. Die wesentlichen Inhalte des EnEfG hier nochmal zusammengefasst:

Allgemein: Mit dem EnEfG sollen wesentliche Anforderungen der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie national umgesetzt werden. Die BR behandelt das EnEfG als Einspruchs- und nicht als Zustimmungs-Gesetz, aus unserer Sicht eine fragwürdige Sichtweise. Energieeffizienzziele: Das Gesetz normiert absolute Primär- und Endenergieeinsparziele, setzt den maximalen Endenergieverbrauch für 2030 auf 1.867 TWh und den maximalen Primärenergieverbrauch auf 2.252 TWh.

Einsparverpflichtung Bund, Länder, öffentliche Stellen: Bund und Ländern sollen zudem ab 2024 jährliche Endenergieeinsparung von zusammen mindestens 50 TWh „bewirken“. Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch größer 1 GWh sind bis zum Jahr 2045 zu jährlichen Endenergieeinsparungen von 2 % verpflichtet und müssen ein vereinfachtes EMS bzw. ab 3 GWh ein EMS/UMS einführen. Zu den öffentlichen Stellen gehören auch Kammern!

Unternehmen: Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch größer 15 GWh müssen ein EMS/UMS mit zusätzlichen Anforderungen (detaillierte Abwärmeerfassung, technisch realisierbare Einspar- und Abwärmemaßnahmen, Maßnahmenbewertung nach 17463) einführen. Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch größer 2,5 GWh müssen für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen (1743)Vbinnen 3 Jahren Umsetzungspläne entwickeln und veröffentlichen, die genauso wie wg. fehlender Wirtschaftlichkeit nicht erfasste Maßnahmen durch Zertifizierer oder Energieauditoren zu bestätigen sind.

Rechenzentren (auch unternehmensintern): Umfangreiche und weitgehende Energieeffizienzanforderungen sowie Berichtspflichten für bestehende sowie neue Rechenzentren sowie weitergehende Abwärmenutzungsanforderungen für neue Rechenzentren. Zudem müssen Rechenzentren ab nächstem Jahr 50 % ihres Stromverbrauchs bilanziell durch ungeförderten EE-Strom decken, ab 2027 100 %. Rechenzentren müssen außerdem ab 1. Juli 2025 ein EMS/UMS betreiben.

Abwärme: Unternehmen mit Gesamtendenergieverbrauch > 2,5 GWh haben Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren und durch Abwärmenutzung wiederzuverwenden. Sie müssen auf Verlangen detaillierte Abwärmeinformationen an Betreiber von Wärmenetzen, Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstige potenziell wärmeabnehmende Unternehmen geben, diese Informationen außerdem jedes Jahr bis 31.03. an Bundesstelle für Energieeffizienz übermitteln, die sie auf einer öffentlichen Plattform zur Verfügung stellt.

Klimaneutrale Unternehmen: Einführung einer Verordnungsermächtigung (mit BR-Zustimmung) zur Definition „klimaneutraler Unternehmen“ und zur Befreiung dieser Unternehmen von den Rechenzentren- und Abwärme-Anforderungen des EnEfG.

Bußgelder: Bußgelder bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei Verstoß gegen die Regelungen des EnEfG bis zu 100.000 Euro.

Die Stellungnahme der DIHK finden Sie hier.

Den Kabinettsentwurf finden Sie hier.

Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)