Import: Neues CO2-Grenzausgleichssystem CBAM beschlossen

EU führt neue CO2-Grenzausgleichsabgabe für bestimmte Importe ein – Meldepflichten bereits ab 01.10.2023.

Das Europäische Parlament stimmte am 18.04.2023 den Vorschriften für das neue CO2-Grenzausgleichssystem zu, über die Ende 2022 mit den Mitgliedstaaten eine Einigung erzielt worden war.

Das CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) betrifft alle Unternehmen in der EU, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität, Wasserstoff sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Drittländern importieren.

CBAM ist Teil des "Fit for 55 in 2030"-Pakets, mit dem die EU die Treibhausgasemissionen bis 2030 im Einklang mit dem europäischen Klimagesetz um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 reduzieren möchte.

Insoweit existiert seit 2005 der Europäische Emissionshandel (EU-ETA) als zentrales Klimaschutzinstrument. Dem damit einhergehenden Risiko der Verlagerung von Produktionsstätten bestimmter Sektoren in andere Länder aus Kostengründen („Carbon Leakage“) soll CBAM entgegenwirken.

Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, sollen verpflichtet werden, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. Durch CBAM soll sichergestellt werden, dass Unternehmen in der EU nicht benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Zudem werden für Nicht-EU-Länder Anreize geschaffen, ihre Klimaambitionen zu erhöhen.

Das neue Gesetz soll ab 01.10.23 gültig sein, allerdings mit einer Übergangsfrist bis voraussichtlich 31.12.2025, während der sich die Pflichten des Importeurs auf die Berichterstattung beschränken. Finanzielle Ausgleichspflichten müssen in diesem Übergangszeitraum noch nicht geleistet werden. Ab 2026 muss mit weitergehenden Verpflichtungen für Importeure bestimmter Produkte gerechnet werden. Das CO2-Grenzausgleichssystem wird zwischen 2026 und 2034 mit der gleichen Geschwindigkeit schrittweise eingeführt, mit der die kostenlosen Zertifikate im Emissionshandelssystem der EU schrittweise auslaufen.

CBAM wird, wie von der Europäischen Kommission vorgeschlagen, auf Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel und Elektrizität angewendet sowie auf Wasserstoff. Unter bestimmten Bedingungen sind auch indirekte Emissionen einbezogen und bestimmte Vorprodukte sowie einige nachgelagerte Produkte wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl.

Vor Ablauf des Übergangszeitraums wird die Kommission prüfen, ob der Anwendungsbereich auf andere Güter ausgedehnt werden soll, einschließlich organischer Chemikalien und Polymere. Bis 2030 sollen alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen. Die Kommission wird auch die Methode für das Erheben indirekter Emissionen überprüfen und die Möglichkeit, mehr nachgelagerte Produkte einzubeziehen.

Die Europäische Kommission hatte im Juli 2021 einen Gesetzesvorschlag zur Einführung eines CO2- Grenzausgleichssystems vorgelegt. Mittlerweile haben sowohl der Europäische Rat als auch das EU-Parlament darüber beraten und sich am 13.12.2022 mit der Kommission auf einen vorläufigen Verordnungsentwurf geeinigt. Den Verordnungsentwurf Stand 08.02.2023 finden Sie hier.

Weitere Informationen erhalten Sie in der Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 13.12.2022 und vom 18.04.2023.

Quellen: Europäisches Parlament, IHK Stuttgart