Kassenführung – BMF-Schreiben

Übergangsregelung für Einsatz der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH („D-TRUST TSE-Modul“)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 16. März 2023 die bestehende Übergangsregelung verlängert und ausgeweitet.

Hintergrund ist, dass seit 1. Januar 2020 jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hatte am 8. Juli 2022 veröffentlicht, dass die Zertifizierung der Version 1 der TSE der Firma cv cryptovision GmbH mit Ablauf des 7. Januars 2023 ausläuft. Daher ist ab diesem Zeitpunkt diese TSE keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung.

Das BMF weist darauf hin, dass der Austausch der nicht mehr zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung spätestens ab der Zertifizierung der TSE Version 2 der Firma cv cryptovision GmbH umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.

Das BMF gewährt eine Übergangsregelung:

Mit BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2022 wurde bereits mitgeteilt, dass bei einer Weiternutzung der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH (vertrieben unter dem Namen „D-TRUST TSE-Modul“), erworben und eingebaut vor dem 7. Juli 2022, bis zum 31. Juli 2023 keine nachteiligen Folgen, allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE, gezogen werden. Dem zuständigen Finanzamt muss die Inanspruchnahme der Übergangsregelung schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

Die Finanzverwaltung hat nun mit BMF-Schreiben vom 16. März 2023 diese Übergangsregelung wie folgt verlängert:

Soweit die Übergangsregelung in Anspruch genommen und dies dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch angezeigt wurde, werden für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2024 keine nachteiligen Folgen, allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE, gezogen.

Zudem kann die Übergangsregelung nun auch bei TSE, die nach dem 7. Juli 2022 erworben oder eingebaut worden sind, genutzt werden. Dem zuständigen Finanzamt muss die Inanspruchnahme der Übergangsregelung schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

Eine Anzeige der Inanspruchnahme der Verlängerung der Übergangsregelung beim zuständigen Finanzamt ist nicht erforderlich, soweit die Inanspruchnahme der Übergangsregelung bereits aufgrund des BMF-Schreibens vom 13. Oktober 2022 angezeigt wurde.

Zudem ist zu beachten: Das Vorliegen der Voraussetzungen (TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen „D-TRUST TSE Modul“) für die Inanspruchnahme dieser Übergangsregelung ist durch eine entsprechende Dokumentation festzuhalten, der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beizufügen, für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen