2019 trat die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt in Kraft. Dazu zählen unter anderem die Maßnahmen der Beschränkung des Inverkehrbringens sowie die Kennzeichnungsvorschriften, welche zum 3. Juli 2021 durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung und die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung in deutsches Recht umgesetzt wurden.
Die Richtlinie zur Beschränkung von Einwegplastik enthält genaue Vorgaben zur Kennzeichnung und die Verordnung zum Verbot von Einwegkunststoffprodukten und Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung. Mit der Richtlinie (EU) 2019/904 soll der Verbrauch von Produkten aus Einwegkunststoff reduziert werden, das achtlose Wegwerfen von Abfällen begrenzt werden und die Verschmutzung der Meere verhindert werden.Dazu enthält die Richtlinie unter anderem ein Vermarktungsverbot für bestimmte Einwegkunststoffprodukte (Art. 5), Gestaltungs- bzw. Produktanforderungen (Art. 6) und Vorschriften über die Kennzeichnung (Art. 7).
Maßgeblich dafür, ob die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/904 auf ein Produkt Anwendung finden, ist zum einen das Material, also ob das Produkt aus Kunststoff besteht und zum anderen der Einsatz- bzw. Verwendungszweck.
Nach Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 wird Kunststoff als ein „Werkstoff bestehend aus einem Polymer im Sinne von Art. 3 Nr. 5 REACH-VO, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann, ausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden“ definiert.
Art. 3 Nr. 2 (EU) 2019/904 definiert einen Einwegkunststoffartikel, „als einen ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehenden Artikel, der nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem er zur Wiederbefüllung oder Wiederverwendung zum ursprünglichen Verwendungszweck an einen Hersteller zurückgegeben wird.“
Gemäß Art. 5 der Richtlinie (EU) 2019/904 haben die EU-Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen der in Teil B des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel und von Artikeln aus oxo-abbaubarem Kunststoff zu verbieten. Dies wird durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung geregelt und damit 1:1 in nationales Recht umgesetzt.
Gemäß Art. 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 haben die EU-Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass jeder in Teil D des Anhangs aufgeführte und in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffartikel auf seiner Verpackung oder auf dem Produkt selbst eine deutlich sichtbare, gut lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung mit Verbraucherinformationen trägt. Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung setzt diese Vorgaben 1:1 in nationales Recht um.
Weitere Informationen finden Sie in einem Merkblatt des DIHK.