Whistleblowing

Vorbereitungen für neues Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Mit dem Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut und die Richtlinie (EU) 2019/1937 in nationales Recht umgesetzt werden. Gleichzeitig soll das Ziel eines verbesserten Hinweisgeberschutzes mit den Interessen von Unternehmen und öffentlicher Verwaltung, die zum Ergreifen von Hinweisgeberschutzmaßnahmen verpflichtet werden, so in Einklang gebracht werden, dass bürokratische Belastungen handhabbar bleiben.

Da der Bundesrat am 10. Februar 2023 dem HinSchG in der vom Bundestag beschlossenen Fassung nicht zugestimmt hatte, konnte das Gesetz nicht wie geplant in Kraft treten. Um dennoch eine zügige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 in Deutschland zu ermöglichen, hat die Bundesregierung am 14. März 2023 Formulierungshilfen für zwei aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringende neue Gesetzentwürfe beschlossen, wie das Bundesjustizministerium am 15. März 2023 mitteilte.

Der neue Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, nimmt im Wesentlichen das vom Bundestag am 16. Dezember 2022 beschlossene Gesetz wieder auf. Er verzichtet jedoch auf die zustimmungsbedürftige Änderung des Beamtenstatusgesetzes, die erforderlich ist, um insbesondere auch Landesbeamtinnen und Landesbeamten Hinweise nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zu ermöglichen.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz passt unter anderem die Regelung der beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht im Beamtenstatusgesetz an die Erfordernisse des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes an. Gleichzeitig wird mit dem Entwurf insbesondere Landesbeamtinnen und Landesbeamten eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ermöglicht. Diese Änderungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrats.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesjustizministeriums.

Quelle: Bundesjustizministerium