EuGH: Voraussetzungen für die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten

Urteil des EuGH vom 9. Februar 2023

Der EuGH befasste sich mit der Frage, ob die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einer nationalen Regelung entgegensteht, die für die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten strengere Voraussetzungen vorsieht als das Unionsrecht. Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verlangt für die Abberufung einen „wichtigen Grund“ (entsprechend § 626 BGB). Dagegen ist nach der DSGVO eine Abberufung nur dann nicht zulässig, wenn sie sich auf die Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten bezieht.

Hintergrund des EuGH-Urteils sind zwei Fälle des Bundesarbeitsgerichts, in denen der Datenschutzbeauftragte mit der Begründung abberufen wurde, dass diese Tätigkeit zu seinen sonstigen beruflichen Tätigkeiten (u.a. Betriebsratsvorsitzender) im Interessenkonflikt stünde. Die Betroffenen entgegneten, dass kein die Abberufung rechtfertigender „wichtiger Grund“ vorläge.

Der EuGH stellte fest, dass die DSGVO einer solchen strengeren nationalen Regelung wie derjenigen des BDSG grundsätzlich nicht entgegenstehe, sofern die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeinträchtigt würde. Dies wäre dann der Fall, wenn sie die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten wegen fehlender beruflicher Qualifikation oder einer nicht mit der DSGVO im Einklang stehenden Aufgabenerfüllung unmöglich machen würde.

Ein Interessenkonflikt im Sinne des Art. 38 Abs. 6 DSGVO besteht nach Ansicht des EuGH nur, wenn der Datenschutzbeauftragte zusätzlich zu dieser Tätigkeit selbst für die Festlegung der Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten zuständig wäre. Ob dies der Fall ist, müsse das nationale Gericht unter Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls feststellen.

Quelle: Urteil des EuGH vom 9. Februar 2023, Az. C-453/21