Einhaltung des Formerfordernisses einer Schiedsvereinbarung im Rahmen einer GbR

Für den der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beitretenden Gesellschafter kann eine Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag bzw. eine Schiedsabrede nur dann Wirksamkeit entfalten, wenn eine dem Gesetz entsprechende formgerechte Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern vorliegt.

Im Verfahren nach § 1032 II ZPO ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig für das wirksame Zustandekommen einer formgültigen Schiedsvereinbarung, der sich darauf beruft (Leitsätze des Gerichts).

BayObLG, Beschluss vom 19.8.2022 – 102 SchH 99/21