Kein Entfernen einer unrichtigen Gesellschafterliste

Eine in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterlist erweist sich teilweise oder in allen ihren Verlautbarungen als von Anfang an oder nachträglich unrichtig.

1. Eine in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste darf nicht entfernt oder herausgenommen werden, wenn sie sich teilweise oder in allen ihren Verlautbarungen als von Anfang an oder nachträglich unrichtig erweist.

2. Wer die Unrichtigkeit einer zum Register aufgenommenen Gesellschafterliste geltend machen will, muss die Zuordnung eines Widerspruchs erwirken.

3. Wer die zutreffende Beteiligung an der Gesellschaft verlautbart wissen will, muss auf das Einreichen einer zutreffenden Liste hinwirken.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.8.2022 – 7 W 87/22