Weitere Übergangsfrist für GmbHs endet am 30. Juni 2023.
Der Transparenzregistereintrag betrifft fast alle Unternehmen in Deutschland.
Die meisten sind seit dem 1. August 2021 verpflichtet, sich aktiv in das Transparenzregister einzutragen, andernfalls drohen Geldbußen. Ausgenommen sind Einzelunternehmer.
Die für bestimmte Fälle (u.a. für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften) geltenden Übergangsfristen sind mittlerweile abgelaufen. Dennoch fehlen von vielen Unternehmen noch immer entsprechende Angaben.
Verstöße gegen die Eintragungspflicht sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldern geahndet werden. Die Verhängung von Bußgeldern ist je nach Rechtsform vorübergehend ausgesetzt.
Diese weiteren Übergangsfristen enden
- für GmbHs, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften am 30. Juni 2023;
- im Fall von Personengesellschaften am 31. Dezember 2023.
Unternehmen, die zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet sind, sollten schnellstmöglich prüfen, ob sie ihre Eintragungspflicht bereits erfüllt haben. Soweit noch nicht geschehen, müssen sie die Eintragung unverzüglich nachholen.
Weitere Informationen finden Sie hier und auf der Website des elektronischen Transparenzregisters beim Bundesanzeiger Verlag. Zudem hat das Bundesverwaltungsamt Informationen und einen FAQ-Katalog veröffentlicht. Für weitere Fragen zum Transparenzregister, zur Registrierung oder dem Eintragungsprozess können Sie sich an die registerführende Stelle unter den dort genannten Servicenummern wenden. Für eine rechtliche Einzelfallprüfung können Rechtsanwälte kontaktiert werden.
Quelle: DIHK