Das am 16. Dezember 2022 vom Bundesrat gebilligte Sanktionsdurchsetzungsgesetz II beinhaltet neben Maßnahmen zur Verbesserung der Sanktionsdurchsetzung auch Regelungen zur Geldwäschebekämpfung.
Beispielsweise sollen Barzahlungen beim Erwerb von Immobilien ausgeschlossen werden. Das Verbot erstreckt sich auch auf Gegenleistungen mittels Kryptowerten und Rohstoffen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, Immobiliendaten, die in den Ländern zwischen den Grundbuchämtern und den Katasterämtern ausgetauscht werden, auch für das Transparenzregister verfügbar zu machen. Weitere Informationen stellt das Bundesfinanzministerium auf seiner Homepage zur Verfügung.
Quelle: Bundesregierung