Mit seinem Beschluss vom 13. September 2022 (Az.: 1 ABR 22/21) verpflichtet das Bundesarbeitsgericht (BAG) Unternehmen in Deutschland zur Erfassung von Arbeitszeiten Ihrer Arbeitnehmer*innen.
Bereits im Jahr 2019 hatte der EuGH, zur Sicherung der Rechte von Arbeitnehmer*innen, die EU-Mitgliedstaaten zu einer genauen, systematischen und umfassenden Aufzeichnung von Arbeitszeiten verpflichtet. Die Umsetzung des sogenannten Stechuhr-Urteils in nationales Recht ist noch nicht erfolgt, so dass die Rechtsprechung des BAG dem Gesetzgebungsverfahren vorgreift.
Im zugrundeliegenden Verfahren stritten Betriebsrat und Arbeitgeber um die Arbeitszeiterfassung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Es ging hierbei auch um die Frage eines Initiativrechtes des Betriebsrates zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystem.
Das BAG ist der Auffassung, dass bei unionskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG der Arbeitgeber bereits jetzt gesetzlich verpflichtet ist, die Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmenden zu erfassen. Dies schließe ein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung aus, so das BAG in seiner Pressemiteilung.