Kapitalerhöhung von einer UG (haftungsbeschränkt) zur GmbH

Bei der Kapitalerhöhung der UG auf das Mindeststammkapital der regulären GmbH von 25.000 € oder mehr müssen in analoger Anwendung des GmbHG auf das Stammkapital insgesamt wenigstens 12.500 € eingezahlt sein.

Eine Begünstigung der UG beim Übergang zur regulären GmbH gegenüber der Neugründung einer regulären GmbH hinsichtlich der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals findet nicht statt. Die Versicherung gemäß § 57 II Satz 1 GmbHG muss sich daher darauf beziehen, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital bewirkt sind, dass sie im Zeitpunkt der Anmeldung wertmäßig noch vorhanden sind (Vorbehalt der wertmäßigen Deckung) und dass sie in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden sind (Leitsätze des Gerichts).

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.5.2022 – 3 Wx 3/22 rkr. (AG Duisburg)