Zahlungen fallen nach Insolvenzreife zwar dem Grunde nach unter den Begriff der versicherten Schäden einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Zwar fallen Zahlungen nach Insolvenzreife dem Grunde nach unter den Begriff der versicherten Schäden einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Da sich aber jeder Geschäftsführer stets über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft vergewissern muss, ist bei Organmitgliedern, die gleichermaßen „blind in die Krise segeln“, das Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung indiziert, die zum Haftungsausschluss führt.
(beck-online, Rechtsanwälte Prof. Dr. Dieter Leuering, Bonn und Dr. Daniel Rubner, München)
OLG Köln Urteil vom 16.11.2021 – 9 U 253/20