Begrenzung der Abfindung auf den Nennwert eines Geschäftsanteils

Die satzungsmäßige Begrenzung des Abfindungsanspruchs eines ausscheidenden Gesellschafters auf die Höhe des Nennbetrags seiner Stammeinlage ist in einer GmbH, die einen gemeinnützigen Zweck iSd §§ 52 ff. AO verfolgt, nicht sittenwidrig, sondern zulässig und geboten.

Selbst wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Nennwert und allgemeinen Verkehrswert der Einlage besteht. Diese Abfindungsregelung stellt auch keine unzumutbare Kündigungserschwernis dar. Erwägungen des Gläubigerschutzes stehen ihr ebenfalls nicht entgegen, sofern die Satzung keine abweichenden Regelungen für unterschiedliche Ausscheidensgründe enthält.
(beck-online, Rechtsanwälte Prof. Dr. Dieter Leuering, Bonn, und Dr. Daniel Rubner, München)

OLG Hamm Urteil vom 13.4.2022 – 8 U 112/21