Unklarheiten hinsichtlich einer Vollmacht im Rahmen einer Registeranmeldung

Unklarheiten bei der Auslegung einer öffentlich beglaubigten Vollmacht wirken sich auf die Anmeldung beim Registergericht aus ohne sie per se komplett zu verhindern.

  1. Ergeben sich im Rahmen einer Handelsregisteranmeldung Unklarheiten bei der Auslegung einer öffentlich beglaubigten Vollmacht, so ist von dem geringeren Umfang der Vollmacht auszugehen, wenn sich der größere Umfang nicht zweifelsfrei nachweisen lässt.
  2. Die nachträgliche Änderung des Textes einer Urkunde, deren Unterzeichnung notariell beglaubigt ist, beeinträchtigt nicht deren Formgültigkeit, kann aber den Beweiswert der vorgelegten Erklärung mindern.
  3. Eine öffentliche Beglaubigung ist nur unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BeurkG und nicht in der Weise möglich, dass der Notar bestätigt, dass die auf den Urkunden befindlichen Paraphen mit denen identisch seien, die er aus anderen Beurkundungen kennt. (Leitsätze des Gerichts)

KG, Beschluss vom 17.8.2021 – 22 W 45/21